59) die Behauptungen der Kläger gesamthaft und im Detail bestreiten und liess sein Rechtsbegehren mitteilen. Ferner verwies er für die materielle Begründung seines Antrags einerseits auf seine materielle Stellungnahme zum indirekten Schaden im Rahmen der Verfahren HG.1999.54-HGK und HG.1999.55-HGK sowie andererseits auf die Rechtsschriften der anderen Beklagten im Verfahren HG.2002.81-HGK und erklärte diesbezüglich, sich deren Auffassungen anzuschliessen. Sodann erklärte er diese genannten Rechtsschriften zum integrierenden Bestandteil dieses Verfahrens HG.2002.81-HGK und seiner materiellen Stellungnahme (act. 59).