Schriftenwechsel mit den Klageantworten fortgeführt (act. 42 [B5]; act. 46 [B1]; act. 54 [B3]; act. 7 [B4]). Der Beklagte 4 ist seit Ende Oktober 2004 nicht mehr anwaltlich vertreten und hat in der Folge keine Klageantwort oder Duplik mehr eingereicht. Vielmehr liess er durch seinen vormaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 (act. 59) die Behauptungen der Kläger gesamthaft und im Detail bestreiten und liess sein Rechtsbegehren mitteilen.