trat das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Wesentlichen mit der Begründung nicht ein, es gebe für die Kostenfolgen, die erst im Prozess entstehen, keinen Streitwert (Art. 73 Abs. 2 ZPO), weshalb vorliegend die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 238 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht gegeben sei. b) Nach dem Teilentscheid des Handelsgerichts vom 22. September 2003 (act. 21) über das Recht der Kläger zur Wiedereinbringung der Klage aus mittelbarem Schaden wurde der -8-