die Entscheidgebühr von Fr. 10'000.-- hätten die Kläger und die Beklagten je zur Hälfte und je unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen [Ziff. 2 des Dispositivs]; die Parteikosten würden wettgeschlagen [Ziff. 3 des Dispositivs]. Gegen Ziff. 2 und 3 dieses Teilentscheides führten die Beklagten Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht. Mit Entscheid vom 24. Februar 2004 (act. 26) trat das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde im Wesentlichen mit der Begründung nicht ein, es gebe für die Kostenfolgen, die erst im Prozess entstehen, keinen Streitwert (Art.