Das Verfahren HG.2002.81-HGK wurde daraufhin vorerst auf die genannte Vorfrage beschränkt. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2003 beantragten die Kläger "die Einrede der Rechtshängigkeit sei zu verwerfen" (act. 14). Mit Teilentscheid vom 22. September 2003 (act. 21) entschied das Handelsgericht, die unter der Fallnummer HG.1999.54/55-HGK laufende Klage betreffend mittelbaren Schaden gelte als zurückgezogen und die Kläger hätten das Recht auf Wiedereinbringung [Ziff. 1 des Dispositivs]; die Entscheidgebühr von Fr. 10'000.-- hätten die Kläger und die Beklagten je zur Hälfte und je unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen [Ziff.