Gegen diesen Entscheid des Handelsgerichts erhoben die Kläger 1 - 39 am 11. Juli 2005 Berufung ans Bundesgericht. Nachdem die Kläger den vom Bundesgericht unter Androhung des Nichteintretens einverlangten Kostenvorschuss nicht innert Frist einbezahlt hatten, und das Gesuch des vormaligen klägerischen Rechtsanwalts um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vom Bundesgericht mit Entscheid vom 7. Oktober 2005 (act. 122, 132) abgewiesen worden war, trat das Bundesgericht auf die Berufung nicht ein. Damit ist der Entscheid des Handelsgerichts vom 25. Februar 2005 rechtskräftig geworden.