triebskanal über die Versicherungen und Feuerwehren sowie bezüglich Angaben über das notwendige Engagement seitens der potentiellen Kunden für den Einstieg als Vertragspartner (insbesondere bezüglich Umfang der abzunehmenden Erstmenge an Sorbarix A20 Kissen und hinsichtlich des selbst vom Depositär zu erbringenden Engagements bezüglich Kundenakquisition, Produktwerbung etc.) (vgl. Entscheid des Handelsgerichts vom 25. Februar 2005, S. 44 - 106). Im Ergebnis schützte das Handelsgericht die Klagen der Kläger 5, 10 und 15 zumindest in einem Teilbetrag gegen den Beklagten 4;