tumspotential auf Seiten der möglichen Kunden geschaffen hatte, insbesondere über die Art, den Umfang und die Abwicklung der offerierten Vertragsbeziehung und dass im darauf folgenden mündlichen Verkaufsgespräch die Vidamed-Verkäufer das vorbestehende Irrtumspotential nicht ausräumten, obwohl ihnen aufgrund der Umstände diesbezüglich eine Aufklärungs- bzw. Informationspflicht bezüglich Art und Umfang des tatsächlich seitens der Vidamed gewollten Vertrages oblegen hätte; dass die Vidamed-Verkäufer die bereits bestehenden falschen Vorstellungen über den offerierten Vertragsinhalt vielmehr unlauter ausnützten, indem sie die Ver-