2.2. Zum weiteren Verfahrensverlauf i.S. HG.1999.54/55-HGK Nach dem teilweisen Klagerückzug hatte sich das Gericht in den Verfahren HG.1999.54/55- HGK nur noch mit der Klage auf Ersatz des unmittelbaren Gläubigerschadens zu befassen. Mit Entscheid vom 25. Februar 2005 wurde im Wesentlichen festgestellt, aufgrund der im Recht liegenden Beweise müsse davon ausgegangen werden, dass insbesondere der Beklagte 4 im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Vidamed systematisch unlautere Geschäftsmethoden i. S. v. Art. 3 lit. b und i UWG angewendet hatte und dem Beklagte 4 in den konkret zu beurteilenden Einzelfällen [