Nachdem die Klägervertreter nach Abschluss des Schriftenwechsels, anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 25. September 2002 darauf hingewiesen worden waren, dass es die Kläger bisher unterlassen hätten, ihre Prozessführungsbefugnis im Bereich des mittelbaren Schadens einwandfrei nachzuweisen (Art. 260 SchKG), und deshalb ein grosses Risiko für die Kläger bestehe, dass auf die Klage – insofern sie den mittelbaren Schaden betreffe – nicht eingetreten werden könne, haben die vormaligen Rechtsvertreter der Kläger mit Eingabe vom 29. November 2002 die Klage bezüglich des indirekten Schadens angebrachter massen zurückgezogen und sogleich – bezüglich