Mangels rechtzeitiger und hinreichender Rückstellungen in der Bilanz der Vidamed per 31. Dezember 1994 und per 31. Dezember 1995 sei im September 1997 – nach Erstellen einer Zwischenbilanz – die Überschuldung festgestellt und die Bilanz deponiert worden. Wären indessen rechtzeitig hinreichende Rückstellungen für die absehbaren künftigen Verpflichtungen der Vidamed in die Bilanz der Vidamed aufgenommen worden, hätten die Verantwortlichen die Überschuldung der Vidamed bereits per Ende 1994 bzw. spätestens per Ende 1995 feststellen müssen. Die Beklagten seien deshalb massgeblich für den der Vidamed entstandenen Schaden verantwortlich.