Für diesen Zeitraum sei u. a. die Beurteilung des Bezirksgerichts Arbon vom 25. Januar 1995 (kläg. act. 508, S. 16) sowie das Obergerichtsurteil Thurgau vom 21. Dezember 1995 (kläg. act. 516, S. 15) von Bedeutung, gemäss welcher es sich bei den Vidamed-Preisen um Gaunerpreise handelte, und gemäss welcher der Beklagte 1 über die Geschäftspraktiken der Vidamed voll informiert war und deren Vorgehen akzeptiert hatte. Auch das Werbeverbot des Landgerichtes Frankfurt am Main gegenüber der Vidamed und damit die Verschliessung des deutschen Marktes für die Vidamed habe zu keinen Weisungen seitens des Verwaltungsrates geführt, noch habe der Verwaltungsrat in anderer Weise reagiert (kläg.