Auch in der Zeit der übrigen Verwaltungsräte, nämlich des Beklagten 1, 2 und 3 (27.01.1995 - 27.06.1995; kläg. act. 954.0 und 954.1) sowie in der Zeit nach Ausscheiden des Beklagten 1 aus dem Verwaltungsrat der Vidamed (ab 28.06.1995 bzw. 16.08.1995 [publ. im SHAB]) bis zum Konkurs der Vidamed am 29.09.1997), seien keine Weisungen des Verwaltungsrates aus den Akten ersichtlich, welche die Vidamed auf eine seriöse Geschäftsführung verpflichtet hätten und durch welche die unlauteren Massnahmen hätten unterbunden werden können. Für diesen Zeitraum sei u. a. die Beurteilung des Bezirksgerichts Arbon vom 25. Januar 1995 (kläg. act.