600 - 607; kläg. act. 949.60 - 949.62, 949.26, 949.16, 949.10, 949.11), hätte der damalige einzige Verwaltungsrat und spätere Verwaltungsratspräsident (Beklagter 1) schon damals erkennen müssen, dass dem Verwaltungsrat die Kontrolle über die Geschäftspraktiken der Vidamed entglitten sei. Die einzigen bekannten Weisungen des Verwaltungsrates seien indessen jene vom 23. Mai 1994 (betreffend Eintrag der Totalsumme; bzw. Hinweis an den Kunden, die im Vertrag eingesetzten Mengen und Preise zu prüfen; kläg. act. 949.1) sowie die Weisung in Form einer Umfrage über die Verkaufsmethode (kläg. act. 949.24) und die entsprechenden Antworten (bekl1. act. 23) gewesen.