c) Alle bisherigen und heute noch im Prozess verbliebenen Kläger [nachfolgend Kläger] behaupten, im Zeitraum zwischen 19. April 1993 und 26. Juni 1995 mit der Vidamed einen Kaufvertrag über Sorbarix A20 Wasserschutzkissen abgeschlossen zu haben und dabei mittels unlauterer Verkaufsmethoden absichtlich und in strafrechtlich relevanter Weise arglistig von den Vidamed-Verkäufern getäuscht worden zu sein. Die Kläger haben sich im Konkursverfahren der Vidamed die Prozessführungsbefugnis der Konkursmasse hinsichtlich einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe der Gesellschaft abtreten lassen.