10 des Reglements) „alle wichtigen unternehmenspolitischen Entscheide (z.B. Produktpalette, Preispolitik, Marketingstrategie, Regelung der Arbeitsverhältnisse zwischen Vidamed und den Mitgliedern der Geschäftsleitung, Spesenansätze, usw.)“ durch Aktienmehrheitsentscheid getroffen würden. Mit Reglement vom 23. Dezember 1992 übertrug der Beklagte 1 die Geschäftsführung – in Abänderung der Art. 2 und 3 des vorhergehenden Reglements (kläg. act. 902) – mit sofortiger Wirkung „bis auf weiteres“ auf B. B. als einzigem Mitglied (kläg. act. 903, Art. 7).