der Vidamed vom 6. November 1992 wurde die Geschäftsleitung von der Gründung bis mindestens zum 3. März 1993 mit gleichem Mitspracherecht an A. A., B. B., C.C. und D. D. übertragen (kläg. act. 902, Art. 2 f.; kläg. act. 938, Art. 2 f.). In Art. 4 dieses Reglements ist ferner festgehalten, dass (unter Vorbehalt der jederzeitigen Abänderung; vgl. Art. 10 des Reglements) „alle wichtigen unternehmenspolitischen Entscheide (z.B. Produktpalette, Preispolitik, Marketingstrategie, Regelung der Arbeitsverhältnisse zwischen Vidamed und den Mitgliedern der Geschäftsleitung, Spesenansätze, usw.)“ durch Aktienmehrheitsentscheid getroffen würden.