{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\nc) Im Zusammenhang mit der zweiten Schadensposition (Rechnung G. AG vom\n19.12.1995; kläg. act. 2005) wurde festgestellt, dass der Beklagte 1 hierfür nicht verantwortlich\ngemacht werden kann, weil diese Rechnung erst ausgestellt worden war, nachdem er nicht\nmehr Organfunktion bei der Vidamed inne hatte (vgl. Erw. 19.4.a hiervor); dass ferner auch der\nBeklagte 3 für diese Schadensposition nicht haftet, weil er unternehmensintern nicht dazu berufen war, diesen Buchhaltungsbeleg im Einzelnen zu überprüfen, sondern dies vielmehr Aufgabe der Beklagten 5 gewesen wäre (vgl. Erw. 19.4.d hiervor). Dagegen sind sowohl dem Beklagten 4, als auch der Beklagten 5 Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit vorgenannter\nRechnung vorzuwerfen (vgl. Erw. 19.4.b und c hiervor), welche adäquat kausal zu einem unrechtmässigen Substanzabfluss aus dem Vermögen der Gesellschaft geführt hatten, allerdings\ntrifft den Beklagten 4 und die Beklagte 5 nicht ein Verschulden in demselben Ausmass.\n\nAufgrund dieser Erwägungen ist es gerechtfertigt, die Haftung der Beklagten im Zusammenhang dieser Schadensposition im Aussenverhältnis wie folgt festzulegen:\n\nBeklagter 1 0% von Fr. 132'750.-- Fr. -.--\nBeklagter 3 0% von Fr. 132'750.-- Fr. -.--\nBeklagter 4 100% von Fr. 132'750.-- Fr. 132'750.--\nBeklagte 5 50% von Fr. 132'750.-- Fr. 66'375.--.\n\nd) Insgesamt haften die Beklagten damit im Aussenverhältnis für den bewiesenen Gesamtschaden solidarisch bis zu folgendem Betrag:\n\nBeklagter 1: Dividende 1994: 75% von Fr. 400'000.-- Fr. 300'000.--\nkläg. act. 2005: 0% von Fr. 132'750.-- Fr. -.--\nTotal: Fr. 300'000.--\n\nBeklagter 3: Dividende 1994: 0% von Fr. 400'000.-- Fr. -.--\nkläg. act. 2005: 0% von Fr. 132'750.-- Fr. -.--\nTotal: Fr. -.--\n\nBeklagter 4: Dividende 1994: 100% von Fr. 400'000.-- Fr. 400'000.--\nkläg. act. 2005: 100% von Fr. 132'750.-- Fr. 132'750.--\nTotal: Fr. 532'750.--\n\nBeklagte 5: Dividende 1994: 0% von Fr. 400'000.-- Fr. -.--\nkläg. act. 2005: 50% von Fr. 132'750.-- Fr. 66'375.--\nTotal: Fr. 66'375.--.\n- 77 -\n\n22.2. Die Haftung der Beklagten im Innenverhältnis\nSoweit mehrere Haftpflichtige nach Art. 759 Abs. 1 OR solidarisch haften, ist unter ihnen die\nRegressordnung festzulegen. Der Richter hat den Rückgriff unter den Beteiligten \"in Würdigung\naller Umstände zu bestimmen (Art. 759 Abs. 3 OR), d. h. es sollen sämtliche nach allgemeinem\nHaftpflichtrecht beachtlichen Umstände berücksichtigt werden (Widmer / Gericke / Waller,\na. a. O., N 9 f. zu Art. 759 OR). Das Verhältnis unter den Solidarschuldnern wird von Art. 147 ff.\nOR beherrscht. Dies bedeutet u. a., dass ein Solidarschuldner nur dann Rückgriff auf seine\nMitschuldner nehmen kann, wenn er mehr als seinen (internen) Anteil bezahlt hat (Art. 148\nAbs. 2 OR).\n\nIm Verhältnis unter den Beklagten ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der\nVidamed eine Geschäftsleitung am Ruder war, welche von der Gründung der Gesellschaft bis\nzum Konkurs unlautere, teilweise betrügerischer Geschäftspraktiken verfolgte und den Verwaltungsrat – insbesondere hinsichtlich der notwendigen Rückstellungen für Prozessrisiken – entweder gar nicht, wahrheitswidrig oder nur selektiv informierte und dadurch den Hauptanteil an\ndem der Gesellschaft entstandenen Schaden zu verantworten hat. Sowohl beim Beklagten 1\nwie auch bei der Beklagten 5 ist dagegen ein kleinerer Verschuldensgrad gegeben als beim\nBeklagten 4, da beiden keine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung zur Last gelegt werden\nkann. Im Innenverhältnis ist deshalb für den indirekten Schaden – soweit dieser in diesem Verfahren hinreichend nachgewiesen ist – unter Berücksichtigung aller Umstände von folgenden\nHaftungsquoten der Beklagten auszugehen:\n\nBeklagter 1: Dividende 1994: 3/7 von Fr. 400'000.-- rund Fr. 171'430.--\n\nBeklagter 4: Dividende 1994: 4/7 von Fr. 400'000.-- rund Fr. 228'570.--\nkläg. act. 2005: 2/3 von Fr. 132'750.--. Fr. 88'500.--\nTotal: rund Fr. 317'070.--\n\nBeklagte 5: kläg. act. 2005: 1/3 von Fr. 132'750.--. Fr. 44'250.--.\n\n22.3. Der Schadenszins\nSodann verlangen die Kläger 5% Schadenszins seit 29. Oktober 1997 (vgl. Rechtsbegehren,\nZiff. 1; vgl. auch Erw. 10.b hiervor betreffend Änderung des Rechtsbegehrens).\n\nSchadenszins von 5% ist vom Zeitpunkt an zu bezahlen, in dem das schädigende Ereignis sich\nfinanziell ausgewirkt hat (BSK OR-II, Schnyder, N 13 zu Art. 46 OR). Vorliegend kann damit\nSchadenszins ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung verlangt werden, da sich in jenem Zeitpunkt das schädigende Ereignis dadurch auswirkt, dass die konkursite Gesellschaft nicht mehr\nin der Lage ist, die Forderungen ihrer Gläubiger zu befriedigen.\n- 78 -\n\n"}