{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\n22. Schadenersatzbemessung, differenzierte Solidarität und Rückgriff\nEs ist zu unterscheiden zwischen der Berechnung des Schadens und der Schadenersatzberechnung. Ausgangspunkt ist stets der erlittene Schaden; Geschädigte erhalten nie mehr als\nvollen Schadenersatz. Als Grundsatz gilt also, dass der Schaden vollständig gedeckt werden\nmuss. Dazu gehört ein Schadenszins zum Zinssatz von 5% (unveröffentlichter BGE\n4C.117/1999 [16.11.1999], E. 5.c). Unter Umständen werden der/die Schädigenden aber nur\nfür einen Teil des verursachten Schadens ersatzpflichtig, denn eine Schadenersatzpflicht besteht nur insoweit, als jemand durch sein eigenes pflichtwidriges Verhalten eine Schädigung\nverursacht hat. So hält denn auch Art. 759 Abs. 1 OR ausdrücklich fest: Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen (nur) insoweit (…) haftbar, als ihr\nder Schaden (…) persönlich zurechenbar ist (Forstmoser / Sprecher / Töndury, Persönliche\nHaftung nach Schweizer Aktienrecht, Zürich 2005, S. 38 f., N 86 f.). Es gilt somit eine differenzierte Solidarität, d.h. auch im Aussenverhältnis ist jede einzelne von mehreren haftpflichtigen\nPersonen nur insoweit haftbar, als ihr der Schaden aufgrund eigenen Verschuldens persönlich\nzurechenbar ist (BGE 132 III 577 f. E. 7; Widmer / Gericke / Waller, in: BSK-OR II, 3. Aufl., Basel 2008, Art. 759 N 3; Bodmer / Kleiner / Lutz [2001], N 2 f. zu Art. 44 BankG; Bertschinger in,\nBSK-BankG, Art. 39 N 2; Forstmoser, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, N 270, N 385;\nForstmoser / Meier-Hayoz / Nobel, a. a. O., § 36 N 95; Honsell, Solidarität und Rückgriff bei der\naktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage in: Jusletter 6. Mai 2002, Rz. 15 ff.; BGE 127 III 455\nE. 2b; BGE 4C.53/2003 S. 5, teilweise abgedruckt in Pra 2004 Nr. 40). Der Grad des Verschuldens ist demnach auch im Aussenverhältnis, d.h. gegenüber dem Geschädigten (hier der geschädigten Gesellschaft) zu berücksichtigen, m. a. W. finden die allgemeinen Bestimmungen\nvon Art. 43 Abs. 1 OR und Art. 44 OR auch im Recht der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit\n- 75 -\n\nAnwendung (Widmer / Gericke / Waller, a. a. O., Art. 759 N 4). Eine Reduktion des Schadenersatzes ist u. a. bei nur leichter Fahrlässigkeit möglich (Widmer / Gericke / Waller BK-OR II,\nN 50 zu Art. 754 OR).\n\nGemäss Art. 759 Abs. 2 OR können mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden\neingeklagt werden. Als Gesamtschaden gilt dabei der Schaden, der durch gemeinsame adäquate Verursachung entstand oder sich aus mehreren, verschiedenartig verursachten Einzelschäden zusammensetzt, wobei der Richter in jedem Fall, d.h. auch ohne Antrag des Klägers,\ndie individuelle Schadenersatzpflicht im Urteil festzustellen hat (Widmer / Gericke / Waller, a. a.\nO., Art. 759 N 7; Heinrich Honsell, Solidarität und Rückgriff bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage, in: Jusletter 6. Mai 2002, Rz. 15 ff.; Isler, a. a. O., S. 199 ff.). Bis zu dem\nentsprechend berechneten Solidaritätsplafond haftet der Verantwortliche mit den anderen Organmitgliedern und Organen solidarisch (Widmer / Gericke / Waller, a. a. O., N 5 zu Art. 759\nOR).\n\n22.1. Die Haftung der Beklagten im Aussenverhältnis:\na) Es wurde ein Gesamtschaden von rund Fr. 532'750.-- als ausgewiesen erachtet. Der bewiesene Gesamtschaden setzt sich aus zwei Schadenspositionen zusammen: erstens dem\nSchaden zufolge zu hoher Dividendenausschüttung Ende Juni 1995 (Fr 400'000.--; vgl.\nErw. 15.3.d hiervor) und zweitens dem Schaden zufolge Duldung bzw. Nichtbeanstandung\nbzw. Nichtrückforderung des von der G. AG mit Rechnung vom 19. Dezember 1995 geltend\ngemachten Aufwands (Fr. 132'750.--, vgl. Erw. 19.5 u. 19.6 hiervor).\n\nb) Im Zusammenhang mit der ersten Schadensposition (zu hohe Dividendenausschüttung)\nwurde weiter festgestellt, dass sowohl dem Beklagten 1 als auch dem Beklagten 4 schuldhaft\npflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden muss, welches adäquat kausal zum Schaden\nbeigetragen hat. Während dem Beklagten 4 absichtliche Pflichtverletzung zur Last gelegt wird,\nwurde dem Beklagten 1 (bloss) Fahrlässigkeit vorgeworfen. Dagegen sind unter Berücksichtigung der zum Beweis verstellten Faktenlage weder Pflichtwidrigkeiten des Beklagten 3 noch\nder Beklagten 5 im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 1994 hinreichend bewiesen.\n\nAufgrund dieser Erwägungen ist es gerechtfertigt, die Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit den zu hohen Dividendenausschüttungen im Aussenverhältnis wie folgt festzulegen:\n\nBeklagter 1 75% von Fr. 400'000.-- Fr. 300'000.--\nBeklagter 3 0% von Fr. 400'000.-- Fr. -.--\nBeklagter 4 100% von Fr. 400'000.-- Fr. 400'000.--\nBeklagte 5 0% von Fr. 400'000.-- Fr. -.--.\n- 76 -\n\n"}