{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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AG mit den hier zur Edition beantragten Unterlagen zu tun hat.\nIm Übrigen ist nicht ersichtlich, wie die an vorliegendem Verfahren nicht beteiligte U. AG zur\nEdition von Verträgen einer in diesem Verfahren ebenfalls nicht beteiligten Gesellschaft gezwungen werden könnte. Mit einer freiwilligen Herausgabe ist aufgrund des von der U. AG gegenüber ihrer allfälligen Klientin (I. S.A.?) zu wahrenden Berufsgeheimnisses ohnehin nicht zu\nrechnen. Nachdem die Beklagte 5 auch diesbezüglich explizit bestreitet, die genannten Unterlagen in ihrem Gewahrsam zu haben, die Kläger ihrerseits keine glaubhafte Begründung ange-\n- 73 -\n\nben, wieso die Beklagte 5 oder die U. AG die genannten Unterlagen in ihrem Gewahrsam haben müssten, kann auch diesem Editionsbegehren nicht stattgegeben werden.\n\nInsofern die Kläger eine Expertise über den Wert der Patent- und Markenrechte von Sorbarix\nA20 und 08 beantragen, ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen. Zum Einen sind auch die\ndiesbezüglichen Vorbringen der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend substantiiert.\nSelbst wenn die beantragte Expertise durchgeführt würde, und der Wert der Patent- und Markenrechte von Sorbarix A20 und 08 bestimmt werden könnten, wäre damit noch nicht bestimmt, wie hoch die hierfür angemessener Weise zu zahlenden Lizenzgebühren hätten ausfallen dürfen; was ohnehin schwierig bestimmbar sein dürfte, nachdem hier im Rahmen der Privatautonomie ein erheblicher Ermessenspielraum bestehen dürfte. Im Weiteren liegt – nach\nVorbringen der Kläger – die Grösse der angeblich unrechtmässigen Gewinnausschüttungen\ndurch überhöhte Lizenzgebühren \"in unbekannter Höhe\". Die Höhe der hierfür seitens der Vidamed getätigten Lizenzzahlungen müssten sich indessen aus den Jahresrechnungen der Vidamed ergeben. So sind den in den Jahresrechnungen 1994 – 1996 der Vidamed auch tatsächlich Lizenzzahlungen im Aufwandkonto 4600 verbucht worden (1994: vgl. kläg. act. 940,\nKonto 4600: Fr. 2'708.--; 1995: vgl. kläg. act. 951: Fr. 5'098.--; 1996: vgl. kläg. act. 961, Konto\n4600: Fr. 3'020.--). Zumindest diese Beträge ergeben keinen Anhaltspunkt für die angebliche\nÜberrissenheit von Lizenzzahlungen. Zudem wird von den Klägern auch nicht substantiiert behauptet, dass der im Zusammenhang mit dem angeblichen Mittelabfluss in unbekannter Höhe\nzufolge unrechtmässiger Vermögensverschiebung von der Vidamed in andere Gesellschaften\nund dem daraus resultierenden Schaden in unbekannter Höhe, Bestandteil des in diesem Verfahren behaupteten Gesamtschadens ist, wie ihn die Kläger in ihrer Replik explizit zusammengefasst haben (Replik, S. 85).\n\nDamit ist der diesbezüglich seitens der Kläger geltend gemachte Schaden weder hinreichend\nsubstantiiert noch hinreichend bewiesen.\n\nIm Übrigen sind weder nach Gesetz (Art. 727c aOR; 728 OR) noch nach den als \"soft law\" vom\nBerufsverband erlassen Richtlinien zur Unabhängigkeit aufgrund der Vorbringen der Kläger\nAnhaltspunkte zu sehen, inwiefern die Beklagte 5 vorliegend das Gebot der Unabhängigkeit\nverletzt haben soll. Soweit nachgewiesen, hatte die Beklagte 5 bei der Gründung der I. S.A.\nbzw. der Mantelübernahme der H. Ltd. reine Vermittlungsfunktion inne, die durchaus vereinbar\nwar mit ihrem Revisionsmandat. Ebenso ist die Schaffung einer Unternehmensgruppe, in welcher die Äufnung anfallender Gewinne möglichst steuergünstig organisiert wird, durchaus normal und – solange im Rahmen der Gesetze operiert wird – auch legal. Es ist nicht ersichtlich,\ninwiefern der Beklagten 5 unter diesem Titel eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre.\n- 74 -\n\n21. Zum Vorwurf der Unterlassung der notwendigen Sanierungsmassnahmen\nDie Kläger machen geltend, wären per Ende 1994 Rückstellungen für sämtliche Eventualverpflichtungen, laufenden Prozesse, für angefochtene Depositärverträge und drohende Rückforderungsklagen sowie die Rückstellungen für Werbung und für den Ersatz der Referenzkissen\ngemacht worden, wären Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 725 OR notwendig gewesen. Durch die Nichteinleitung derselben, spätestens 1994, sei den heutigen Klägern und Depositären Schaden entstanden (KS, S. 123 ff.). Die Beklagten bestreiten diese Behauptung. Die\nAusführungen der Kläger blieben diffus (KA-B5, S. 43, N 118).\n\nDer Vorwurf der Unterlassung notwendiger Sanierungsmassnahmen ist – aufgrund des festgestellten indirekten Schadens – grundsätzlich berechtigt. Nachdem aber diese Unterlassung\nunmittelbare Folge der Unvollständigkeit der Jahresrechnungen 1994 und 1995 der Vidamed\ninsbesondere aufgrund fehlender Rückstellungen war, kommt dieser Pflichtverletzung vorliegend keine eigenständige Bedeutung zu.\n\n"}