{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Es sei dabei einerseits um die Vereinnahmung von Lizenzen, um Namensabklärungen, um die Treuhandunternehmung in Luxemburg sowie um Unterlagen zu einer luxemburgischen Handelsgesellschaft\ngegangen, wobei der als Revisor unterzeichnete N. N. auch mit Schreiben vom 20. April 1995\nan die Vidamed unterzeichnet habe (kläg. act. 751). Mit Schreiben vom 21. Juni 1995, also\nunmittelbar vor der entscheidenden Generalversammlung habe sich die Beklagte 5 mit Lizenzzahlungen und steuerlichen Fragen für die Vidamed in Luxemburg befasst. Insbesondere habe\nsie Kenntnis von den Verkaufserlösen und den Einkaufspreisen sowie der 300%-Marge der Vidamed und der E. AG gehabt (kläg. act. 752). Aus den Einvernahme-Protokollen betreffend\nHerrn M. M. (Mitarbeiter der Beklagten 5) gehe weiter hervor, dass die Beklagte 5 für die Vidamed die Gründung der Firma H. Ltd. vorgesehen habe, und dass diese einer ebenfalls noch zu\ngründenden luxemburgischen Gesellschaft als Mutterfirma habe dienen sollen, da in Irland gewisse Typen von Gesellschaften einer tieferen Besteuerung unterlägen, womit die Erträge der\nluxemburgischen Firma (E. AG) als Dividenden an die irische Firma gezahlt und dort steuergünstig geäufnet werden konnten (kläg. act. 755, Antworten 7, 8 und 10). Damit habe die Beklagte 5 1995 bei der Schaffung einer Plattform für die Verschiebung von Vermögen von der\nVidamed über die E. AG und I. S.A. an die H. Ltd. in Irland mitgeholfen und damit den Mittelabfluss in unbekannter Höhe an die E. AG und I. S.A. und H. Ltd. ermöglicht, wodurch die Kläger\nmassiv geschädigt worden seien (Replik, S. 83 f.; kläg. act. 751, 752, 753, 755, 761). Aus den\nEinvernahmen und Akten der Beklagten 5 gehe klar hervor, dass der Beklagte 1 und 4 an der\nEinrichtung dieses Konstrukts mitbeteiligt gewesen seien und die Beklagte 5 Kenntnis vom\nSteuerkonstrukt und über den Abzug von verdeckten Gewinnentnahmen durch Zahlung von\nPatentgebühren gehabt habe, welche steuerfrei an die I. S.A. und an die H. Ltd. erfolgt seien.\nWelche Gelder von der Vidamed an die I. S.A. und die H. Ltd. verschoben worden seien, entziehe sich der Kenntnis der Kläger (KS, S. 101; KS, S. 100 ff. und Replik, S. 83 f. und S. 89;\nweitere BO: Edition der Jahresrechnungen der I. S.A. 1994 - 1997 und der H. Ltd. 1994 - 1997\nund Detailkonten durch die Beklagten 1, 4 und 5; Edition sämtlicher Verträge zwischen der Vidamed und I. S.A. durch die Beklagte 5 und die U. AG; Expertise über den Wert der Patentund Markenrechte von Sorbarix A20 und 08). Die gesamten Ausführungen zeigten, dass die\nGesamtkonstruktion dieser Firmen von der Beklagten 5 vermittelt und initiiert worden sei. Sie\nhabe volle Kenntnis über die gesamte Situation gehabt und hafte deshalb als Beauftragte der\nVidamed und der Herren D. D., C.C. und B. B. vollumfänglich für den gesamten Schaden.\n- 72 -\n\n20.2. Die Beklagte 5 beanstandet die Ausführungen der Kläger als diffus und unverständlich.\nEs könne nicht entnommen werden, was die Kläger daraus ableiten wollten. Insbesondere fehle jeglicher Bezug bzw. jegliche Angabe, die eine Verbindung von der 'Gesamtkonstruktion'\nüber die 'volle Kenntnis der gesamten Situation' zur Haftung 'für den gesamten Schaden' herstellen liessen. Dass ein solcher Bezug bestehen solle, werde vorsorglich bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass die Beklagte 5 auch als Treuhänderin der Vidamed tätig gewesen\nsei. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich lediglich, dass die Beklagte 5 für die Vidamed im Rahmen der Optimierung der Konzernstruktur Abklärungen vorgenommen habe, Auskünfte erteilt habe und bei gewissen Geschäften eine Vermittlerfunktion inne gehabt habe. Im\nÜbrigen stellten die Kläger auch keinen Zusammenhang zwischen der Unterstützung/Kontaktvermittlung seitens der Beklagten 5 im Hinblick auf die Gründung der ausländischen Firmen und dem geltend gemachten angeblichen Schaden her. Bestritten werde, dass\nsolche Zusammenhänge bestünden (Duplik-B5, S. 57 N 138 und 140).\n\n20.3. Insofern die Kläger behaupten, die Beklagte 5 habe sie geschädigt, indem sie nicht die\nverdeckten Gewinnentnahmen bei der Vidamed durch Zahlung überhöhter Patentgebühren an\ndie I. S.A. und die H. Ltd. beanstandet habe, sind ihre Vorbringen zu wenig substantiiert und\ndie in diesem Zusammenhang gestellten Editionsbegehren entweder nicht durchführbar oder\nebenfalls zu wenig substantiiert.\n\nBetreffend dem Editionsbegehren der Kläger, es seien die Jahresrechnungen der I. S.A. 1994 -\n1997 und der H. Ltd. 1994 - 1997 samt Detailkonten durch die Beklagten 1, 4 und 5 zu edieren,\nbestreitet die Beklagte 5 explizit, jemals in einer der vorgenannten Gesellschaften Organfunktion inne gehabt zu haben; ferner tun die Kläger auch nicht dar, dass der Beklagte 1 oder 4 in\neiner der vorgenannten Gesellschaften je Organfunktion inne gehabt hätten oder aus welchem\nanderen Grund sich die genannten Unterlagen bei einem der genannten Beklagten in Gewahrsam befinden müssten.\n\n"}