{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\n19.6. Kausalzusammenhang (vgl. im allgemeinen Erw. 15.3.a hiervor)\na) In Bezug auf den Beklagten 4 ist offensichtlich, dass die bewusste Duldung der genannten\nverdeckten Gewinnausschüttung zu einem unrechtmässigen Substanzabfluss aus der Gesellschaft führen musste, da – wie der Beklagte 4 ebenfalls wissen musste – bei pflichtgemässer\nVornahme der notwendigen Rückstellungen für die absehbaren künftigen Prozessrisiken der\nVidamed in der Bilanz per 31. Dezember 1995 selbst bei Rückweisung der Rechnung vom\n19. Dezember 1995 gar kein ausschüttbarer Gewinn hätte ausgewiesen werden dürfen. Da die\nVidamed bis zur Konkurseröffnung in der Folge nie mehr in der Lage war, diesen unrechtmässigen Substanzabfluss durch ausschüttbaren Gewinn zu kompensieren, realisierte sich dieser\nunrechtmässige Substanzabfluss in vollem Umfang als mittelbarer Schaden im Konkurs.\n\nb) Der in erster Linie von den Exekutivorganen gestiftete Schaden ist den Revisoren dann\nzuzurechnen, \"wenn sie dem unheilvollen Geschehen durch eine pflichtgemässe (d. h. vor al-\n- 70 -\n\nlem rechtzeitige und sachadäquate) Information hätten Einhalt gebieten können\" (Peter Böckli,\nSchweizer Aktienrecht, 3. Aufl., § 18 N 183).\n\nIn Bezug auf die Beklagte 5 ist davon auszugehen, dass wenn der Verwaltungsrat von der Beklagten 5 auf die Ungereimtheiten dieser Rechnung aufmerksam gemacht worden wäre, zumindest der Beklagte 2 und der Beklagte 3 der Sache nachgegangen wären, zumal belegt ist,\ndass sich der Verwaltungsrat im Juni 1996 durchaus der zunehmend angespannten Situation in\nder Vidamed bewusst war und u. a. darauf bedacht war, die Kosten bzw. den Aufwand zu reduzieren (vgl. u. a. bekl3. act. 13). Damit stellt die Tatsache, dass die Revisionsstelle den Verwaltungsrat nicht pflichtgemäss auf die Ungereimtheiten dieser Rechnung vom 19. Dezember\n1995 aufmerksam gemacht hat, adäquate Ursache für den als mittelbaren Schaden zu qualifizierenden unrechtmässigen Substanzabfluss aus der Gesellschaft dar.\n\n19.7. Verschulden\na) Das Verschulden des Beklagten 4 wiegt schwer. Es ist aufgrund der erwiesenen Faktenlage\ndavon auszugehen, dass der Beklagte 4 bösgläubig und vorsätzlich diese verdeckte Gewinnausschüttung, wenn nicht selbst initialisiert, so dann zumindest bewusst und treuwidrig geduldet hatte.\n\nb) Der Beklagten 5 ist Fahrlässigkeit bei der Prüfung der Jahresrechnung 1995 vorzuwerfen,\nweil sie in pflichtwidriger Unsorgfalt diese Rechnung vom 19. Dezember 1995 entweder nicht\nprüfte oder aber in fahrlässiger Weise die offensichtlichen Ungereimtheiten dieser Rechnung\nbei der Prüfung übersah und es verpasste, den Verwaltungsrat pflichtgemäss auf diese Rechnung, mit welcher offensichtlich eine verdeckte Gewinnverschiebung bezweckt worden war,\naufmerksam zu machen. Insofern sich die Beklagte 5 auf BGE 119 II 255, 259 beruft, kann der\njenem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden verglichen werden, da hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Beklagte 2 oder der Beklagte 3 ebenfalls aktiv in die unlauteren bzw. betrügerischen Geschäftspraktiken der Geschäftsführung involviert waren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie davon in der ganzen Tragweite keine\nKenntnis hatten, aber hätten haben können und müssen, wenn sie die ihnen obliegende Aufsicht über die Geschäftsleitung sorgfaltspflichtgemäss wahrgenommen hätten. In dieser Konstellation kann nicht behauptet werden, ein Hinweis der Revisionsstelle auf Unregelmässigkeiten\n(auch in der Rechnungslegung) wäre ohnehin ohne jegliche Wirkung geblieben; dies zumal die\nfinanzielle Situation der Vidamed bereits in der ersten Hälfte 1996 auch ohne die zusätzlich\nnotwendigen Rückstellungen als angespannt bezeichnet werden muss.\n- 71 -\n\n20. Unrechtmässiger Mittelabflusses in unbekannter Höhe an die E. AG und I. S.A.\nund an die H. Ltd. / Tätigkeit der Beklagten 5 als Revisorin und Steuerberaterin\n\n"}