{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Vielmehr – so der Rechtsvertreter der Beklagten 5 an Schranken – sei davon auszugehen, dass es sich beim auf der Rechnung aufgeführten Rechnungsdatum oder beim angegebenen Abrechnungszeitraum um einen Verschrieb handle.\n- 68 -\n\n19.3. Beweiswürdigung\nBei der Rechnung der G. AG vom 19. Dezember 1995 (kläg. act. 2005) handelt es sich offensichtlich um eine Mittelverschiebung bzw. eine verdeckte Gewinnausschüttung im Umfang von\nFr. 132'750.-- kurz vor Ende des Geschäftsjahres 1995 von der Vidamed in eine andere Konzerngesellschaft (G. AG), welcher keine entsprechende Leistung der G. AG gegenüberstand.\nDass es sich beim Rechnungsdatum bzw. beim angegebenen Abrechnungszeitraum um einen\nVerschrieb handelt, wie dies die Beklagte 5 an Schranken einwenden liess, ist nicht glaubhaft.\n\n19.4. Pflichtwidrigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Rechnung der G. AG\nvom 19. Dezember 1995 (kläg. act. 2005):\n\na) Dem Beklagten 1 kann im Zusammenhang mit der Rechnung der G. AG vom\n19. Dezember 1995 keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden, da er zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht mehr Organfunktion bei der Vidamed inne hatte.\n\nb) Da der Beklagte 4 im massgeblichen Zeitraum, in welchem diese Rechnung vom\n19. Dezember 1995 der Vidamed zugegangen war, alleiniger Geschäftsführer der Vidamed\nwar, ist auch davon auszugehen, dass er von dieser Rechnung mit diesem doch erheblichen\nSaldo Kenntnis hatte, oder aber hätte Kenntnis haben müssen. Dem Beklagten 4 ist deshalb im\nZusammenhang mit der Rechnung der G. AG vom 19. Dezember 1995 eine grobe Verletzung\nder Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft vorzuwerfen, da er im Dezember 1995 in voller\nKenntnis der damaligen tatsächlichen Sachlage bei der Vidamed diese verdeckte Gewinnausschüttung zugelassen hatte.\n\nc) Auch wenn eine Revisionsstelle im Rahmen ihrer Prüfungsarbeiten nicht jede Rechnung\nkontrolliert, so ist doch schon allein aufgrund des relativ hohen Rechnungsbetrages von\nFr. 141'000.-- davon auszugehen, dass eine pflichtgemäss sorgfältig prüfende Revisionsgesellschaft vorliegend kläg. act. 2005 auch bei strichprobeweiser Kontrolle der Buchhaltungsbelege\nhätte einsehen müssen. Der Beklagten 5 ist deshalb vorzuwerfen, dass sie bei der Revision\ndes Jahresabschlusses 1995 diese Rechnung nicht beanstandet hatte bzw. den Verwaltungsrat nicht auf diese Rechnung und die darin enthaltenen Ungereimtheiten hingewiesen hatte.\n\nd) Der Beklagte 3 war verwaltungsratsintern nicht dazu berufen, die Buchhaltung der Gesellschaft im Detail zu überprüfen. Dies war Sache der Beklagten 5. Demnach hätte dem Beklagten 3 im Zusammenhang mit der Rechnung der G. AG vom 19. Dezember 1995 nur eine\nPflichtverletzung vorgeworfen werden können, wenn er von der Revisionsstelle im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 1995 auf diese Rechnung aufmerksam gemacht worden wäre.\nDass der Beklagte 3 von dieser Rechnung Kenntnis hatte oder von sich aus hätte Kenntnis\n- 69 -\n\nverschaffen müssen, ist von den Klägern nicht behauptet worden. Damit ist davon auszugehen,\ndass der Beklagte 3 diese Rechnung im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 1995\nnie gesehen hatte und auch nicht hätte von sich aus einsehen müssen. Ihm kann deshalb auch\nkeine Pflichtwidrigkeit im Zusammenhang mit dieser Rechnung vorgeworfen werden.\n\n19.5. Mittelbarer Schaden\nDa aufgrund der Rechnungsstellung in kläg. act. 2005 offensichtlich davon auszugehen ist,\ndass keine der verrechneten Arbeitsstunden im Zeitpunkt der Rechnungsstellung geleistet worden war und auch im Übrigen in genanntem Zeitraum mit absolut unrealistischen Stundenzahlen (z.B. 242 h / in 7 Werktagen für 2 Personen; ergibt Arbeitstage von durchschnittlich knapp\n17,3 verrechnete Arbeitsstunden pro Arbeitstag pro Person) und für die Herren B. B., F. F. und\nD. D. mit völlig überrissenen Stundenansätzen (Fr. 380.--/ h) kalkuliert worden war, ist die\nRechnung im Gesamtbetrag von Fr. 132'750.-- (exkl. MWST) als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Wären bei Nichtbezahlung bzw. Rückweisung dieser Rechnung vom\n19. Dezember 1995 diese Fr. 132'750.-- (exkl. MWST) nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft abgeflossen, hätte bei ordnungsgemässer Rechnungslegung und bei Berücksichtigung\nder auch in der Bilanz per 31. Dezember 1995 zusätzlich notwendigen Rückstellungen von\nrund Fr. 0,640 Mio. (vgl. Erw.17.2.c hiervor) kein ausschüttbarer Gewinn resultiert (ausgewiesener Gewinn per 31.12.1995 ohne Rückstellungen gemäss kläg. act. 952 und kläg. act. 962:\nFr. 98'756.--). Damit ist der ganze Rechnungsbetrag (ohne MWST: Fr. 132'750.--) als unrechtmässiger Substanzabfluss aus der Vidamed zu qualifizieren. Ob dieser unrechtmässige Substanzabfluss im Konkurs der Vidamed zum mittelbaren Schaden wurde, ist im Rahmen des\nweiteren Kausalverlaufs zu prüfen.\n\n"}