{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\nEin Rückerstattungsanspruch der Vidamed für nicht vertraglich vereinbarte Provisionen war\nohnehin gegeben (hier: Fr. 56'000.--). Nach Art. 678 Abs. 2 OR hat die Gesellschaft zudem gegenüber den Aktionären und den Mitgliedern des Verwaltungsrates sowie gegenüber diesen\nnahestehenden Personen Anspruch auf Rückerstattung von übermässigem Gehalt oder übermässigen Provisionen, etc., soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen. In diesem Sinne war das Gehalt\ndes Beklagten 4 im Geschäftsjahr 1995 wie er sich dieses im März 1996 ausweisen liess (kläg.\nact. 2006) – auch unter Anwendung des von den Beklagten geltend gemachten Beurteilungsmassstabs des Unternehmenserfolgs – zumindest im Umfang von Fr. 181'000.-- als übermässig zu qualifizieren und hätte vom Verwaltungsrat zurückgefordert werden müssen. Auch die\nBeklagte 5 hätte insbesondere die Provisionszahlungen an den Beklagten 4 beanstanden müssen, da diese doch erheblich von der Gehaltsvereinbarung vom 30. Juni 1994 abgewichen waren. Nun hatte aber – wie durch die interne Notiz des Beklagten 3 zur Generalversammlung\nvom 7. Juni 1996 [u.a. betreffend Jahresabschluss 1995] belegt ist – der Verwaltungsrat im Juni 1996 erkannt, dass das Gehalt des Beklagten 4 aufgrund der angespannten Situation nach\nunten korrigiert werden musste. Gemäss dieser Notiz wurde zur Senkung der Kosten eine \"Reduktion der Saläre der Aktionäre von 700'000 auf 400'000 beschlossen (bekl3. act. 13, S. 2,\nZiff. 2). Ob dieser Beschluss bloss pro futuro wirken sollte, oder aber rückwirkend auch für das\nGeschäftsjahr 1995 gelten sollte, geht aus dieser Notiz zwar nicht hervor, doch ist eine Rückwirkung dieses Beschlusses auf das Geschäftsjahr 1995 bzw. eine entsprechende Rückforderung im Jahr 1997 i. S. v. Art. 678 Abs. 2 OR zumindest in beschränktem Umfang aufgrund der\nvon den Klägern ebenfalls zum Beweis verstellten kläg. act. 958.6 und 958.7 sehr wahrscheinlich. Denn aus dem erst 1997 erstellten, korrigierten Lohn-Kumulativjournal 1995 für den Beklagten 4 (kläg. act. 958.7) sowie der wohl ebenfalls nachträglich 1997 korrigierten internen Abrechnung der Grenzgängersteuer 1995 für den Beklagten 4 (kläg. act. 958.6) geht hervor, dass\ndas Gehalt und die Provision des Beklagten 4 im Geschäftsjahr 1995 nachträglich (1997) insgesamt um Fr. 200'000.-- auf Fr. 450'000 herabgesetzt worden war. Nachdem sich gemäss\nkläg. act. 958.7 und kläg. act. 2006 der Beklagte 4 von dem ihm angerechneten Gehalt insgesamt (nur) rund Fr. 243'000.-- hatte auszahlen lassen, ist nicht hinreichend bewiesen, dass\n1995 im Umfang von Fr. 181'000.-- tatsächlich ein unrechtmässiger Mittelabfluss aus dem\nVermögen der Gesellschaft stattgefunden hatte, weshalb ein indirekter Schaden zufolge überhöhter Gehaltszahlungen an den Beklagten 4 im Geschäftsjahr 1995 nicht hinreichend bewiesen ist.\n- 67 -\n\n18.4. Ist ein mittelbarer Schaden zufolge eines widerrechtlich überhöhten Gehalts des Beklagten 4 nicht hinreichend bewiesen, erübrigt es sich zu den Vorbringen der Parteien hinsichtlich der übrigen Schadenersatzvoraussetzungen (Pflichtverletzung, Kausalzusammenhang,\nVerschulden) Stellung zu nehmen.\n\n19. Rechnung der G. AG vom 19. Dezember 1995 (kläg. act. 2005)\n\n19.1. Vorbringen der Kläger\nDie Kläger machen geltend, am 19. Dezember 1995 habe die G. AG für Treuhand- und Finanzberatung der Vidamed Fr. 141'378.75 (inklusive Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt\n(kläg. act. 2005). Auffallend an dieser Rechnung sei, dass mit ihr Leistungen fakturiert worden\nseien, die gar noch nicht erbracht worden waren, beschlage sie doch angebliche Verrichtungen\nim Zeitraum vom 20. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1995. Noch auffallender sei, dass man\nam 19. Dezember 1995 bereits gewusst haben wolle, wie viele Stunden die einzelnen Mitarbeiter in den kommenden Tagen leisten würden; Stunden im übrigen, die parktisch einem Einsatz\nrund um die Uhr erfordert hätten, ganz abgesehen davon, dass auch noch die Weihnachtszeit\nin diesen Zeitraum gefallen sei. Es könne somit nicht zweifelhaft sein, dass mit dieser Rechnung Geldmittel von der Vidamed in die G. AG verschoben worden seien, denen keine von der\nG. AG erbrachten Leistungen gegenüber gestanden hätten. Weil es sich bei der G. AG um eine\nmit der O. AG (Aktionärin der Vidamed) verbundene Unternehmung gehandelt habe, fielen die\nentsprechenden Leistungen unter Art. 678 OR, wonach Aktionäre sowie diesen nahestehende\nPersonen zur Rückleistung ungerechtfertigter Zahlungen verpflichtet gewesen seien (vgl. Plädoyer RA-K, S. 26, Ziff. 30). Der Mittelabfluss im Zusammenhang mit der Rechnung der G. AG\nsei damit ebenfalls unzulässig im Umfang von Fr. 132'750.--. Die Mehrwertsteuer von Fr.\n8'628.75 sei nicht Schaden, da sie als Vorsteuer wieder eingebracht habe werden können. Der\nMittelabfluss im Umfang von Fr. 132'750.-- hätte indes bei gehörigem Vorgehen des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle verhindert werden können und müssen (Replik, S. 44 f.;\nPlädoyer RA-K, S. 28, Ziff. 33).\n\n"}