{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\n18.3. Dass bei grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Geschäftspraxis der Vidamed zusätzliche, erhebliche Rückstellungen im laufenden Geschäftsjahr 1995 insbesondere für zukünftige Prozessrisiken notwendig sein würden, wäre für einen nach objektiviertem Massstab\n- 65 -\n\nsorgfältig pflichtgemäss agierenden Verwaltungsrat bereits im Frühling 1995 erkennbar gewesen. Aufgrund des sich bereits im Frühling 1995 abzeichnenden zunehmenden Prozessrisikos,\naufgrund des zunehmenden Imageproblems der Gesellschaft in der Öffentlichkeit durch die\nzahlreiche negative Publizität sowie aufgrund des drohenden Werbeverbots in Deutschland,\nhätte ein nach objektiviertem Massstab sorgfältig pflichtgemäss agierenden Verwaltungsrat bereits im Frühling 1995 mit einem Umsatzabwärtstrend rechnen müssen und deshalb die Gehaltsvereinbarung mit den Geschäftsleitungsmitgliedern vom 30. Juni 1994 (kläg. act. 945.1,\nZiff. 4.1) mittels Änderungskündigung entsprechend anpassen müssen. Die Gehaltsvereinbarung vom 30. Juni 1994 hatte folgenden Inhalt:\n\n\"Der derzeitige Lohn der drei Verkaufsleiter beträgt Fr. 30'000.-- pro Monat pauschal. Dieser\nsoll insoweit angepasst werden, als inskünftig ein Fixum von Fr. 25'000.-- plus ein variabler\nZuschlag in der Höhe von 7,5 % des erzielten Umsatzes ausgerichtet werden soll. Da sich\ndie Regionalumsätze je nach Bearbeitungsstufe des einzelnen Marktes sehr unterschiedlich\nentwickeln, scheint es wenig angebracht, die Regionalumsätze als Grundlage zur Berechnung des variablen Teils der Vergütung heranzuziehen. Um temporäre Unterschiede aufzuheben, soll der Provisionssatz von 7,5 % des Umsatzes gleichmässig auf die drei Regionalleiter verteilt werden. (…). Die vorstehend genannte Lohnanpassung soll ihre Wirkung ab\nEnde Juli 1994 entfalten.\" (kläg. act. 945.1, Ziff. 4.1).\n\nDer nach objektiviertem Massstab sorgfältig pflichtgemäss agierenden Verwaltungsrat hätte\ndiese Lohnvereinbarung im Frühling 1995 insofern korrigieren müssen, als er zumindest das\nFixum des Beklagter 4 von monatlich 25'000.-- per 1. Juli 1995 um 50 % hätte herabsetzen\nmüssen und ferner sowohl der Verwaltungsrat wie auch die Revisionsstelle darauf hätten achten müssen, dass sich die Geschäftsleitung nicht mehr Provisionen auszahlen liessen, als dies\nvertraglich vereinbart worden war:\n\nLohnfixum des Beklagten 4 von 01.01.1995 - 30.06.1995\n(6 Monate à Fr. 25'000.-- gemäss Vereinbarung vom 30. Juni 1994) Fr. 150'000.--\n\nLohnfixum des Beklagten 4 von 01.07.1995 - 31.12.1995\n(6 Monate à Fr. 12'500.-- gemäss hyp. Änderungskündigung im Frühling 1995) Fr. 75'000.--\n\n1/3 der Provision von 7,5% des Gesamtumsatzes 1995 von Fr. 9,757 Mio. Fr. 244'000.--\n\nTotal des herabgesetzten Gehalts (Fixum + Provision, ohne Spesen)\ndes Beklagten 4 für vom 01.01.1995 - 31.12.1995 Fr. 469'000.--\n\nGemäss internem Lohnjournal vom 22. März 1996 und der Abrechnung der Vidamed mit der\nkantonalen Steuerverwaltung für das Geschäftsjahr 1995 (kläg. act. 2006) liess sich der Beklagte 4 vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 indessen effektiv im Frühling 1996\nFr. 650'000.-- als Gehalt 1995 (Fixum + Provision + Gratifikation von Fr. 50'000.-- im November\n1995, ohne Spesen) ausweisen. Nachdem der Verwaltungsrat – wie bereits dargelegt – bei\npflichtgemässem Vorgehen im Frühling 1996 in der Bilanz per 31. Dezember 1995 zusätzliche\nRückstellungen von mindestens Fr. 0,640 Mio. hätte aufnehmen müssen (vgl. Erw. 17.2.c hiervor), wäre spätestens bei der Erstellung der Jahresrechnung 1995 offensichtlich gewesen,\ndass die Vidamed wirtschaftlich nicht mehr in der Lage war, dem Beklagten 4 ein Gehalt von\n- 66 -\n\nrund Fr. 650'000.-- (ohne Spesen) auszurichten. Hinzu kam, dass aus den dannzumal vorliegenden Umsatzzahlen 1995 ebenso offensichtlich war, dass sich der Beklagte 4 gemäss kläg.\nact. 2006 eine höhere, als die vertraglich vereinbarte Provision hatte anrechnen lassen (12 x\nFr. 25'000.-- = Fr. 300'000.--; anstatt 1/3 von 7,5 % vom Totalumsatz von Fr. 9'757 Mio. =\nFr. 244'000.--).\n\n"}