{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Juli 2009, HG.2002.81).\n\nZusammenfassend ist der Revisionsstelle damit der Vorwurf zu machen, dass sie – aufgrund\npflichtwidriger Unsorgfalt bei der Erfüllung ihres Prüfungsmandats – die Unvollständigkeit der\nJahresrechnungen 1995 nicht erkannt hatte bzw. nicht beanstandet hatte, da sie sich nicht hinreichend mit der Frage notwendiger Rückstellungen für Prozessrisiken befasst hatte, obwohl\nsogar aufgrund der ihr vorgelegten Jahresrechnung 1995 Anhaltspunkte dieses steigenden\nProzessrisikos erkennbar waren (eklatantes Anwachsen der Rechtsberatungs- und Inkassokosten bei sinkenden Umsatzzahlen); dies auch unter Mitberücksichtigung der ihr zusätzlich\nzur Verfügung stehender Informationen u. a. des \"Hausanwalts\" der Vidamed (bekl5.act. 5 und\n8) bzw. ihr weiter zuzurechnender Informationen (vorzitierte negative Medienberichterstattung\nüber die Vidamed).\n\n18. Mittelbarer Schaden zufolge Auszahlung eines übermässigen Gehalts des Beklagten 4 im Geschäftsjahr 1995?\n\n18.1. Die Kläger behaupten, bereits anfangs 1995 wäre der Verwaltungsrat verpflichtet gewesen, die Entlöhnung der Geschäftsführung neu zu regeln und auf ein Mass zu reduzieren, das\nden erbrachten Leistungen entsprochen hätte und in einem vernünftigen Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage der angeschlagenen Vidamed gestanden hätte. Da es bereits im Jahre 1995\nglasklar erkennbar gewesen sei, dass die Vidamed nur überleben könne, wenn mit der erarbeiteten Liquidität sorgsam umgegangen werde, hätten Leistungen, die zur Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis standen, zwingend auch in einem offensichtlichen Missverhältnis zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft gestanden (Art. 678 Abs. 2 OR). Mit entsprechenden, das 'dealing at arm's length'-Prinzip verletzenden Leistungen sei die Vidamed\nweiter geschwächt und zusätzlichen, aus damaliger Sicht nicht vertretbaren Risiken ausgesetzt\nworden.\n\nEs sei erstellt, dass der Beklagte 4 als alleiniger Geschäftsführer der Vidamed 1995 ein Gesamtgehalt (einschliesslich Spesen) von brutto Fr. 715'118.75 bzw. Fr. 641'780.35 netto bezogen habe; die relativ grosse Differenz zwischen Brutto- und Nettogehalt erkläre sich aus der\nihm als Quellensteuer abgezogenen Grenzgängersteuer (kläg. act. 2006). Dieses Gehalt sei\nübersetzt gewesen und habe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vom Beklagten 4\nerbrachten Leistungen gestanden. Einem unabhängigen Dritten wäre nicht annähernd ein solches Gehalt ausbezahlt worden. Da die herrschende Lehre die \"Offensichtlichkeit des Missverhältnisses\" verlange, sei vorliegend wohl ein Gehalt von Fr. 300'000.--, entsprechend dem\n- 64 -\n\nLohnjournal (act. 2006) gerade noch vertretbar, weil in einem offensichtlichen Missverhältnis\nzur erbrachten Leistung stehend, seien hingegen die übrigen Bezüge, nämlich die Verkaufsprovision von monatlich Fr. 25'000.-- (die gar keine Provision im eigentlichen Sinne gewesen\nsei, weil sie in monatlich gleichbleibender Höhe ausgerichtet worden sei) sowie die im November 1995 ausbezahlte Gratifikation von Fr. 50'000.--. Nicht beanstandet werde die Auszahlung\nder Vertrauensspesen von Fr. 18'000.-- sowie der effektiven Spesen von Fr. 47'118.75, obwohl\nLetztere reichlich hoch erscheinen würden. Damit sei das Gehalt des Beklagten 4 im Geschäftsjahr 1995 im Umfang von Fr. 350'000.-- als verdeckte Gewinnentnahme zu qualifizieren,\nderen Ausrichtung die Beklagten 1- 4 hätten verhindern müssen (Plädoyernotizen RA-K vom\n03.03.2009, S. 25 f., Ziff. 28 u. 29; Replik, S. 34 u. 44 f.; kläg. act. 2006).\n\n18.2. Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass die Bezüge (Gehalt und Provision)\nder Geschäftsleitungsmitglieder zwar hoch, indessen aus damaliger Sicht nicht rechtswidrig\ngewesen seien und auch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstossen hätten.\nSie seien nicht im Widerspruch mit dem Gesellschaftsinteresse gestanden, seien ordnungsgemäss zustande gekommen, ohne dass ein Interessenkonflikt bestanden habe. Im Übrigen bestreitet die Beklagte 5 generell, dass die Lohnzahlungen an die Verkaufsleiter und Firmeninhaber übersetzt gewesen sein sollen, zumal das Ermessen in diesem Bereich erheblich sei, v. a.\nwenn die Bezüger gleichzeitig Eigentümer der Gesellschaft seien. Selbst wenn man davon\nausginge, dass die Gehälter an der oberen Grenze des Zulässigen gewesen seien, so habe es\nsich vorliegend – rein objektiv betrachtet – nicht um verdeckte Gewinnentnahmen gehandelt\n(kläg. act. 756, KA-B5, S. 25, N 63 und S. 36 f., N 102 - 105; Duplik-B3, S. 16 f). Vielmehr sei\nes Ausfluss der Unternehmensstruktur der Vidamed gewesen, dass die Geschäftsleiter der Vidamed im Wesentlichen ihre Bezüge selbst bestimmt hätten; entsprechende Beschlüsse der\nGeneralversammlung der Vidamed habe der Verwaltungsrat auszuführen gehabt (Art. 716a\nAbs. 1 Ziff. 6 OR; Duplik-B1, S. 14). Doch selbst wenn sich der Verwaltungsrat gegen die hohen Bezüge gewendet hätte, wären ohne die entsprechenden Lohnbezüge die Bilanzgewinne\nin den einzelnen Jahren einfach höher ausgefallen (Plädoyernotizen RA-B3 vom 03.03.2009,\nS. 17 f., lit. 2.c). Im Übrigen sei der angebliche Subtanzabfluss durch übermässige Gehälter in\nden Rechtsschriften nicht hinreichend dargelegt worden, weshalb er mangels Substantiierung\nabzuweisen sei (Plädoyernotizen, RA-B5, S. 7, Ziff. 15, BGE 4C.292/2003, E. 4.2, S. 5; Plädoyernotizen, RA-B1, S. 4 f., Ziff. 1.3; vgl. auch HG.1999.54/55-HGK: Duplik-B4, S. 23,\nZiff. 76).\n\n"}