{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\nInsofern die Beklagte 5 behauptet, das Risiko für Rückforderungsklagen sei mit der Übertragung der exklusiven Vertriebsrechte für ihre Produkte in der Schweiz, in Deutschland, in den\nNiederlanden und in Belgien per Mitte / Ende 1995 an die E. AG ebenfalls ausgelagert worden,\nist dies nicht bewiesen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Vidamed bezüglich der bereits abgeschlossenen Verträge auch nach der Übertragung genannter Vertriebsrechte an die\nE. AG nach wie vor Vertragspartner der Vidamed-Kunden blieb und damit auch Subjekt für\nRückforderungsklagen im Zusammenhang mit diesen Verträgen blieb; mithin die Prozessrisiken im Zusammenhang mit den vor der Übertragung der Vertriebsrechte bereits abgeschlossenen Verträgen bei der Vidamed verblieben. Würde es sich so wie von der Beklagten 5 behauptet verhalten, hätte die Vidamed in der Zwischenbilanz per 11. September 1997 (bekl3. act. 20)\nkeine Rückstellung für Prozessrisiken im Umfang von Fr. 0,54 Mio. für Prozessrisiken aufgenommen.\n- 62 -\n\nInsofern die Beklagte 5 geltend macht, in der Jahresrechnung 1995 sei ein Hinweis auf laufende Forderungsprozesse p. m. gemacht worden, was im damaligen Zeitpunkt hinreichend gewesen sei und diesbezüglich auf das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung (Duplik-B5,\nS. 25) verweist, sei aus genanntem Handbuch wie folgt zitiert:\n\n\"Die verschiedenen Verlustrisiken, sind einzeln und nach dem Vorsichtsprinzip zu bemessen. (…). Handelsrechtlich notwendige Rückstellungen müssen auch dann gebildet\nwerden, wenn sie steuerlich keine Anerkennung finden. (…) Bei beidseits noch nicht\noder erst teilweise erfüllten Geschäften ist nach Art. 669 Abs. 1 OR für die Bemessung\ndes Rückstellungsbedarfs die Entwicklung nach dem Abschlussstichtag zu berücksichtigen. (…). Sobald das bilanzierende Unternehmen erkennt, dass aus einer Verpflichtung\naus schwebenden Geschäften eine Schuld entsteht, muss es für dies erkennbar gewordene Verbindlichkeit oder Vermögenseinbusse eine Rückstellung bilden. (…). Besonders schwierig kann die Bilanzierung von Prozessrisiken sein. Sie sind trotzdem abzuschätzen, und es ist dafür eine angemessene Rückstellung zu bilden. Lassen sich die\nRisiken nicht beziffern, muss in jenen Fällen, in denen ein negativer Prozessausgang im\nBereich der Wahrscheinlichkeit liegt und wesentliche Summen auf dem Spiel stehen, eine Rückstellung für Prozessrisiken getrennt pro memoria ausgewiesen werden. (…). Es\nist das Verlustrisiko des Einzelfalls zu beurteilen, wobei grundsätzlich die Situation am\nAbschlussstichtag massgebend ist. Verluste, die nach dem Abschlusstag bekannt werden, aber auf Ursachen vor dem Abschlusstag zurückgehen, müssen ebenfalls zurückgestellt werden (…).\" (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998, Band I, Ziff.\n2.3423, S. 217 f.; dieses Zitat ist inhaltlich im Wesentlichen unverändert bereits enthalten in: Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1979, Band I (Loseblatt), Ziff.\n2.24.T.3.2, S. 111; 2. f. und Ziff. 2.2532, S. 176)\n\nBei der Prüfung der Jahresrechnung 1995, bei welcher ein eklatantes Anwachsen der Rechts-\nberatungs- und Inkassokosten bei sinkenden Umsatzzahlen offensichtlich war, hätte es die Beklagte 5 ablehnen müssen, dass bloss ein Hinweis \"p. m. laufende Forderungsprozesse\" im\nAnhang gemacht wurde (kläg. act. 952); dies bei einem gegenüber dem Vorjahr auf weniger als\n100'000.-- geschrumpften Jahresgewinn, was für die Beklagte 5 ebenso klar machen musste,\ndass dieser ausgewiesene Jahresgewinn bei Aufnahme bezifferter Rückstellungen für Prozessrisiken in der Bilanz per 31. Dezember 1995 rasch in einen Verlust umschlagen konnte. Aufgrund der vorgenannten Fakten hätte sie spätestens bei der Prüfung der Jahresrechnung 1995\ndas Gespräch mit dem Verwaltungsrat suchen und verlangen müssen, dass bezifferte hinreichend hohe Rückstellungen für (auch kurz bis mittelfristig drohende) Prozessrisiken in die Bilanz per 31. Dezember 1995 aufgenommen werden. Der Rückstellungsbedarf für die zukünftigen aber absehbaren Prozessrisiken war damals ohne weiteres – wie es vorliegend auch das\nGericht getan hat – aus den damaligen Kennzahlen der Buchhaltung des laufenden Geschäftsjahres und der vorangehenden Geschäftsjahre unter Beobachtung des Vorsichtprinzips abschätzbar.\n\nInsofern die Beklagte 5 behauptet, es seien in der Jahresrechnung 1995 hinreichende Rückstellungen gemacht worden, handelt es sich hierbei um Rückstellungen für Steuern (1995:\nFr. 440'000.--) und Garantieleistungen (1995: Fr. 75'000.--) und nicht um Rückstellungen für\nProzessrisiken (vgl. kläg. act. 951, Bilanzkonto-Nummern 2080 und 2082). Während die Rückstellung für Steuern, insofern sie tatsächlich nicht mehr begründet war, bei der Schätzung des\n- 63 -\n\nHandelsgerichts der per 31. Dezember 1995 notwendigen zusätzlichen Rückstellungen berücksichtigt worden ist (vgl. Erw.17.2.c hiervor), beschlagen Rückstellungen für Garantieleistungen einen anderen Sachgrund und können deshalb nicht bei der Schätzung des Rückstellungsbedarfs für Prozessrisiken angerechnet werden.\n\n"}