{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\nDer Beklagte 4 bestreitet zwar, dass es sich beim 1995 neu geschaffenen Konto Nr. 4775 um\n\"Honoraraufwand für laufende Prozesse handelte\" (vgl. HG.1999.54-HGK, KA-B4, S. 26, N 91).\nAus einem internen Memo an die Mitarbeiter der Vidamed vom 11.04.1995 (kläg. act. 957.1,\nZiff. 1) ist indessen bekannt, dass die G. AG – unter der Leitung von D. D. – per sofort das Personalmanagement, die rechtliche Beratung sowie die Koordination Einkauf und Finanzplanung\nder Vidamed übernommen hatte. Aus dem Detailauszug des Kontos 4775 (vgl. Beilagen zur\nNE1, act. 85a, kläg. act. 2011) geht sodann hervor, dass folgende Einzelbuchungen auf dem\nKonto 4775 wohl unter dem im internen Memo genannten Titel \"Rechtsberatung\" ganz oder\nteilweise ebenfalls dem Inkasso- und Rechtsberatungsaufwand im Zusammenhang mit den\nDebitoren zuzurechnen waren:\n\nAuszug aus dem Konto 4775 \"übrige Honoraraufwendungen\" (Geschäftsjahr 1995, kläg. act. 2011, act. 85a):\n\nDatum Text Gegenkonto Soll\n23/05/95 Rg Beratung D. D. 1040 64'645.50\n01/06/95 Inkassoberatung Mai 1040 67'095.00\n13/06/95 G. AG Umbuchen Faktura 4760 150'415.00\n31/07/95 Korrekturbuchung Rechnung G. AG 4760 109'268.98\n31/07/95 Korrekturbuchung Rechnung G. AG 4760 10'231.02\n22/08/95 G. AG: Umbuchen Faktura 4760 142'071.00\n27/09/95 Kosten Personal / Buha / Inkasso September 1040 104'689.50\n27/10/95 G. AG: Honorar Okt 1040 133'977.00\n23/11/95 G. AG: Rg Okt / Nov 1040 201'711.00\n20/12/95 1632 / 109 / G. AG Honorar 19.11 - 19.12 8887 96'702.00\n22/12/95 G. AG: Honorar Dezember 1040 120'313.05\n31/12/95 G. AG Rg 19.12.95 10584 141'378.75\nTeiltotal Aufwand G. AG zu Lasten Vidamed\n1'342'427.80\n\n(Konto 1040: KK CHF KB St. Gallen; Konto 10584: KK G. AG; Konto 8887 erscheint nicht in der Jahresrechnung\n1995 der Vidamed)\n\nInsbesondere die Korrekturbuchungen, mit welchen beim Konto 4760 (Rechtsberatung) Umbuchungen zu Lasten des Kontos 4775 erfolgten, handelte es sich de facto wohl im Wesentlichen\num umgebuchten Aufwand im Zusammenhang mit ausstehenden Debitorenrechnungen; zumal\nunter den vorliegenden tatsächlichen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass der Hauptaufwand der G. AG im Bereich Personalmanagement bzw. im Bereich \"Koordination Einkauf\"\nangefallen war, nachdem die Vidamed im Geschäftsjahr 1995 ihren Umsatz praktisch nur noch\nmit dem Verkauf von Sorbarix erwirtschaftete (vgl. Erfolgsrechnung 1995 (kläg. act. 951, S. 2,\nKonti 3000 - 3003), und sie diese Kissen entweder an Lager hatte oder bei Bedarf bei bloss einer Herstellerfirma (Allpack) jeweils nachzubestellen hatte. Vielmehr kann unter den gegebe-\n- 61 -\n\nnen Umständen davon ausgegangen werden, dass der grösste Anteil des im Geschäftsjahr\n1995 im Konto 4775 verbuchten Aufwands de facto Inkasso- und Rechtsberatungsaufwand der\nVidamed im Zusammenhang mit ihren Debitoren betraf (insofern der von der G. AG der Vidamed in Rechnung gestellte Aufwand überhaupt geschäftlich begründet war und es sich hierbei\nnicht um eine verdeckte Gewinn- bzw. Mittelverschiebung von der Vidamed zur G. AG gehandelt hatte; vgl. hierzu Erw. 19 hiernach).\n\nDie Revisionsstelle, welche bei pflichtgemässer Sorgfalt ebenfalls wissen musste, dass der\nHauptaufwand der G. AG vorliegend nicht im Bereich des Personalmanagements und der Koordination Einkauf lag (zumal sie gleichzeitig auch Revisionsstelle der G. AG war), hätte jedenfalls erkennen müssen, dass der auf dem Konto Nr. 4775 zum grössten Teil verbuchte Aufwand im Zusammenhang mit dem Inkasso der Debitoren stehen musste; sich mithin der Aufwand der Vidamed für die Eintreibung ihrer Debitoren bzw. die Durchsetzung ihrer Kaufverträge von (1994) fast Fr. 0,7 Mio. bei sinkenden Umsatzzahlen auf (1995) sicher über Fr. 1,5 Mio.\nmehr als verdoppelt hatte. Unter der weiteren Berücksichtigung, dass die negative Publizität\nüber die Vidamed bis im März 1996 auch für die Revisionsstelle wahrnehmbar weiter anhielt\n(kläg. act. 614, 616, 618, 625), und auch der Hausanwalt der Vidamed in seiner Auskunft über\nRechtsangelegenheiten vom 8. Mai 1996 ausführte, es wäre wohl mit einer \"Flut\" von Rückforderungsprozessen zu rechnen, falls die Streitsache Vidamed / M. GmbH für die Vidamed negativ verlaufen sollte, allerdings nicht im laufenden Geschäftsjahr (bekl5. act. 8, S. 9) und dass er\nim Übrigen über drohende Rechtstreitigkeiten resp. Eventualverbindlichkeiten keine Angaben\nmachen könne; ferner aus dem detaillierten Auszugs des Kontos 4760 im Geschäftsjahr 1995\nohne weiteres ersichtlich war, dass neben Rechtsanwalt Rüesch zahlreiche weitere Rechtsanwälte im In- und Ausland für die Vidamed tätig waren, hätte sie auch bei der Prüfung der Jahresrechnung 1995 an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung der Vidamed (bekl5. act. 9)\nzweifeln müssen.\n\n"}