{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Aufgrund vorgenannter\nEntwicklungen im Geschäftsjahr 1994 und 1995 wäre der Beklagte 3 (zusammen mit dem Beklagten 2) aber verpflichtet gewesen, unter Berufung auf Art. 678 OR die Rückleistung der\n1994 ausgerichteten Sonderprovision von Fr. 1,5 Mio. durchzusetzen, da im Laufe des Geschäftsjahres 1995 offensichtlich geworden sei, dass Feuer im Dach der Vidamed gewesen sei\nund das Überleben der Gesellschaft ernsthaft gefährdet gewesen sei. Die zurückgeforderten\nMittel wären nach Ansicht der Kläger nicht nur für die Wiederherstellung des ramponierten Rufs\nder Vidamed notwendig gewesen, sondern auch für die bereits damals offenkundigen, kostspieligen und risikobehafteten Inkassoprobleme sowie die substantiellen Mindereinnahmen, die\nzwingend zu erwarten gewesen seien, sollten – wie vom Verwaltungsrat gefordert – die\n\"rechtswidrigen Formen von Vertragsschlüssen\" einer korrekten Geschäftspolitik weichen, ganz\nzu schweigen von den drohenden Rückforderungsansprüchen unzufriedener Kunden, deren\nBegründetheit zwar in jenem Zeitpunkt noch offen gewesen sei, die jedoch, gleichsam nach\ndem \"Prinzip Hoffnung\" nicht einfach hätten gänzlich ausgeblendet werden dürfen (Plädoyer\nRA-K, S. 12, Ziff. 13). Die Behauptung einer sorgfaltspflichtwidrigen Unterlassung der Rückforderung ist eine Tatsachenbehauptung. Sie ist zumindest in Bezug auf den Sonderbonus 1994\n- 59 -\n\nund die Dividende 1994 so nirgends in den Rechtsschriften der Kläger behauptet worden und\ndamit an Schranken neu erhoben worden. Die Beklagtenvertreter und insbesondere der\nRechtsvertreter des Beklagten 3 haben denn auch an Schranken gegen diese neue Tatsachenbehauptung explizit protestiert: Es sei im ganzen Kontext der ganzen 250 Seiten Klage-\nschrift-Replik nie geltend gemacht worden, es hätte jemand aus dem Verwaltungsrat eine frühere Auszahlung rückfordern müssen und – und das hätte auch zum tatsächlichen Klagefundament gehört – es sei pflichtwidrig unterlassen worden, eine solche Rückforderung anzumelden oder allenfalls gar klageweise geltend zu machen (…). Nach Art. 159 ZPO ist das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen nach Abschluss des Schriftenwechsels unter Vorbehalt zulässiger nachträglicher Eingaben (Art. 164 ZPO) nicht mehr zulässig, wenn die Gegenpartei deren Zulassung nicht zustimmt. Damit kann der an Schranken gegen den Beklagten 3 neu erhobene Vorwurf, er hätte den Sonderbonus 1994 im Geschäftsjahr 1995 unter Berufung auf\nArt. 678 OR zurückfordern müssen bzw. für die Durchsetzung der Rückerstattung desselben\nbesorgt sein müssen, nicht gehört werden.\n\ne) Während die Kläger an Schranken auch eine Pflichtverletzung des Beklagten 3 im Zusammenhang mit der unterlassenen Rückforderung von an den Beklagten 4 ausgerichtetes\nGehalt im Geschäftsjahr 1995 behaupten liessen, werfen sie dem Beklagten 3 in ihren Rechtsschriften nur vor, eine Pflichtverletzung des Beklagten 3 habe bereits in der \"Gewährung von\nvöllig überrissenen Gehältern für Geschäftsleitung 1995, mindestens Fr. 500'000.00\" (Replik,\nS. 87) bestanden bzw. der Beklagte 3 habe seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass er die\nGehälter der Geschäftsleitung 1995 und 1996 \"genehmigt\" habe (Replik, S. 63), von einer\nPflichtverletzung zufolge unterlassener Rückforderung nach Art. 678 OR ist nichts zu lesen. Insofern die Kläger in den Rechtsschriften behaupten, der Beklagte 3 wäre verpflichtet gewesen\nauch einen Anteil des Gehalts 1995 an den Beklagte 4 \"rückgängig\" zu machen [davon steht\nallerdings nichts – wie an Schranken vorgebracht – auf S. 64 der Replik], kann die Frage, ob\ndamit eine Rückforderung nach Art. 678 OR gemeint sei, wie noch zu zeigen sein wird, offen\nbleiben, da ein daraus resultierender Schaden nicht hinreichend nachgewiesen worden ist (vgl.\nErw. 18 hiernach).\n\n17.6. Pflichtwidrigkeiten der Beklagten 5 im Zusammenhang mit der\nJahresrechnung 1995\n\nIm Frühjahr 1996 hätte die Beklagte 5 der Frage notwendiger Rückstellungen für Inkasso- und\nProzessrisiken besondere Aufmerksamkeit widmen müssen, wenn sie im Rahmen ihrer Prüfungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 1995 der Vidamed der Entwicklung\nbei den Prozess- und Inkassokosten, d.h. des Kontos Nr. 4760 (im Geschäftsjahr 1995 nur\nnoch für Rechtsberatung) und des (neuen) Kontos Nr. 4765 (für Inkassokosten) und des eben-\n- 60 -\n\nfalls neuen Kontos Nr. 4775 (übrige Honoraraufwendungen) hinreichend Beachtung geschenkt\nhätte.\n\nPer Ende 1995 belief sich der Saldo dieser Konti gemäss Buchhaltung der Vidamed auf:\nKonto Nr. 4760 (Rechtsberatung) Fr. 294'180.65\nKonto Nr. 4765 (Inkasso) Fr. 617'800.75\nKonto Nr. 4775 (übrige Honoraraufwendungen) Fr. 1'317'034.75\nTotal Konti 4760, 4765 u. 4775 per 31.12.1995 Fr. 2'229'016.15\n\n"}