{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Befragung der Vidamed-Verkäufer durch den Beklagten 1) informieren\nmüssen, sondern eine erneute interne Überprüfung der Vorwürfe verlangen müssen. Hätte –\nwovon auszugehen ist – eine solche Überprüfung (z.B. durch Einsitz eines neutralen Beobachters, bei mehreren Verkaufsgesprächen; vgl. auch kläg. act. 958.0) eine Erhärtung des Täuschungsvorwurfs, insbesondere im Zusammenhang mit dem suggerierten Vertriebskonzept\n(insbesondere bezüglich \"Versicherungsservice\") ergeben, hätte auch der Beklagte 3 die Geschäftsleitung spätestens im Sommer 1995 anweisen müssen, entsprechende Korrekturen am\nvon der Vidamed verfolgten \"Hard-Selling-Konzept\" vorzunehmen. Gleichzeitig wäre dann auch\nfür den Beklagten 3 klar geworden, dass die Prozessrisiken aufgrund der bereits abgeschlossenen Verträge für die nächsten zwei Jahre wesentlich pessimistischer einzustufen waren, als\ndies von der Geschäftsleitung und den Beklagten 1 und 2 kommuniziert worden war, war doch\nebenso offensichtlich die Tatsache, dass die Vidamed bis dato zumindest in einigen Gerichtsverfahren obsiegt hatte, im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass es den Getäuschten anfänglich nicht gelang, die Vorgänge anlässlich der i. d. R. ohne Zeugen durchgeführten, mündlichen Verkaufsgespräche zu beweisen, da die von den Geschädigten erhobenen Vorwürfe\nbetreffend unlauterem und betrügerischem Geschäftsgebaren an die Adresse der Vidamed so\nschwerwiegend waren, dass die Gerichte die stets seitens der Vidamed bestrittenen Behauptungen der Geschädigten erst mit der Zeit als glaubhaft erkannten, als in immer mehr Gerichtsverfahren die Geschädigten unabhängig voneinander im Wesentlichen immer wieder denselben Sachverhalt behaupteten und im Wesentlichen immer wieder dieselben Vorwürfe gegen\n\n16 Kläg. act. 521, 525, 535, 536, 538; bekl5. act. 7/A3, 7/A4, 7/A10, 7/A15, bekl5. act. 7/A20(o) aber -> 522/547\n(u), bekl5. act. 7/A14 (o) aber -> kläg. act. 553 (u); zudem in Österreich hängig: kläg. act. 537; sowie 5 weitere\nRückforderungsklagen, die unmittelbar bevorstanden [Leitscheine ausgestellt im Mai/Juni 1996]: kläg. act. 540,\n541, 542, 543, bekl3. act. 18.\n- 58 -\n\ndie Vidamed erhoben. Im Unterschied zu den Gerichten, welche im Rahmen der Zivilprozesse\nnur den von den Parteien vorgebrachten Sachverhalt und die eingelegten Beweismittel prüfen\nkonnten, hatte der Verwaltungsrat – wie bereits dargetan – vorliegend umfassendere Möglichkeiten, den erhobenen Vorwürfen nachzugehen und hätte – wäre er seinen Aufsichtspflichten\nnachgekommen – auch die Unlauterkeit der Geschäftsmethoden der Vidamed erkennen und\nentsprechend handeln müssen.\n\nAufgrund dieser Erwägungen ist auch dem Beklagten 3 der Vorwurf zu machen, dass er –\nnachdem er genügend Zeit hatte, sich über die Geschäftspraktiken der Vidamed zu informieren\n– auch nach Juni 1995 das Vertriebskonzept der Vidamed nicht hinreichend kritisch hinterfragt\nhatte und nicht spätestens ab Sommer 1995 aufgrund der ihm in jenem Zeitpunkt bereits bekannten (vgl. bekl3. act. 4, Ziff. 5) bzw. bekannt sein müssenden Fakten (zumindest teilweise\nKenntnis der negativen Publizität und hängiger Gerichtsverfahren) weitere interne Abklärungen\nbezüglich der in den Medien gegen die Vidamed erhobenen Vorwürfe verlangt hatte. Eine kritische Hinterfragung der Verkaufsmethoden der Vidamed und eine unternehmensinterne Untersuchung der gegen die Vidamed erhobenen Vorwürfe spätestens im Sommer 1995 hätte denn\nauch zu einer anderen Einschätzung der Prozessrisiken führen müssen, was wiederum zur\nAufnahme hinreichender Rückstellungen für Prozessrisiken zumindest in der laufenden Buchhaltung für das Geschäftsjahr 1995, spätestens aber zu hinreichenden Rückstellungen im Jahresabschluss 1995 hätte führen müssen.\n\n"}