{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\nb) Wie bereits dargetan (Erw. 13.9 hiervor) ist davon auszugehen, dass im Zeitraum vor der\nVR-Sitzung vom 20. November 1995 das Prozessrisiko durch den Beklagten 2 intern abgeklärt\nworden war (vgl. hierzu die Notiz des Beklagten 3 zur VR-Sitzung vom 20.11.1995; bekl3.\nact. 25, Ziff. 1, insb. letzter Absatz). Weiter ist belegt, dass sich der Beklagte 3 erstmals im November 1995 über eine mangelhafte Information und Dokumentation des Verwaltungsrats beschwert hatte (kläg. act. 955.3 = bekl3. act. 6) und sich die Situation trotzdem bis März 1996\nnicht geändert hatte (kläg. act. 969 = bekl3. act. 34 [= act. 107b]). Vielmehr stellte der Beklagte\n3 zuhanden der Geschäftsleitung und des Beklagten 2 im März 1996 fest, dass er seit Ende\nNovember 1995 im Wesentlichen ohne Nachricht von der Vidamed sei, weder ein Protokoll\nnoch eine Gesprächsnotiz von der letzten VR-Sitzung [November 1995] erhalten habe; dies\nobwohl er an der letzen VR-Sitzung im November 1995 darauf aufmerksam gemacht habe,\ndass der VR laufend über die wichtigsten Geschäftsvorgänge orientiert werden müsse und für\nstrategische Entscheidungen das Einverständnis des VR eingeholt werden müsse (bekl3. act.\n34 und 35 [= act. 107b und c]). In der Antwort der Geschäftsleitung vom 10. April 1996 (unterzeichnet vom Beklagten 4) wurde u. a. festgestellt: \"Dringende Probleme von den letzten 3\nMonaten stehen tatsächlich nicht an\". Im Weiteren verwies der Beklagte 4 den Beklagten 3 auf\ndie nächste VR-Sitzung zum Jahresabschluss 1995, anlässlich welcher die aufgelaufenen Fragen diskutiert werden könnten (bekl3. act. 36, Ziff. 3 [= act. 107d]). Mit Schreiben vom 14. April\n1996 des Beklagten 3 an den Beklagten 2 drückte ersterer abermals seine Vorbehalte über die\nAntwort des Beklagten 4 vom 10. April 1996 sowie sein Unbehagen über seine Einbindung in\nden Verwaltungsrat der Vidamed aus und zog daraus den Schluss: \"Ich möchte daher dabei\nbleiben und auf mein VR-Mandat verzichten\" (bekl3. act. 37 [= act. 107e]). Das ungenügende\nReporting war sodann anlässlich der VR-Sitzung vom 7. Juni 1996 abermals Thema (kläg.\nact. 965.0, S. 2, Ziff. 2, letzte alinea). Der Beklagte 3 notierte diesbezüglich, dass er sich kaum\nmehr in der Lage fühle, die Verantwortung als Verwaltungsrat wahrzunehmen. Gemäss Notizen\ndes Beklagten 3 soll ihm in der VR-Sitzung vom 7. Juni 1996 die Wiederaufnahme des regelmässigen Informationsflusses zugesichert worden sein (bekl3. act. 13, Ziff. 4). Sodann wurde\nvon der Geschäftsleitung anlässlich der VR-Sitzung vom 7. Juni 1996 über die hängigen Prozesse informiert, es sollen im Juni 1996 in der Schweiz und in Deutschland noch je 1 - 2 Prozesse hängig gewesen sein (vgl. bekl3. act. 11 = kläg. act. 965.0, S. 2 Ziff. 2). Diese Information war aber offensichtlich falsch. Allein aufgrund der im Recht liegenden Entscheide ist belegt,\n- 57 -\n\ndass am 7. Juni 1996 mindestens 12 Verfahren pendent waren und zusätzlich mindestens 5\nRückforderungsklagen unmittelbar bevorstanden16.\n\nc) Ab Sommer 1995 ist dem Beklagten 3 vorzuwerfen, dass er – unter Einbezug der vorgenannten Faktenlage bezüglich negativer Publizität und seiner Kenntnis von laufenden Gerichtsverfahren – das von der Geschäftsleitung der Vidamed verfolgte und vom Beklagten 1 unterstützte Hard-Selling-Konzept nicht hinreichend kritisch hinterfragt hatte, nachdem wie ihm\nnachgewiesenermassen bekannt, in den Medien der Vidamed vorgeworfen worden war, ihre\nVerkäufer würden die Gewerbler in der Schweiz mit ihren \"Hard-Selling-Methoden\" betrügen,\ndie Preise seien wucherisch und die Kunden wüssten vielfach nicht, was sie eigentlich unterschrieben hätten; die Vertreter hätten sogar nachträglich andere Mengen auf dem Kaufvertrag\neingesetzt.\n\n"}