{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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November\n1995 die anstehende Kassensturzsendung, welche sich kritisch mit der Geschäftstätigkeit der\nVidamed auseinandersetzen sollte, sowie weitere Presseartikel und das Werbeverbot in\nDeutschland Thema waren. Auch wurde kommuniziert, dass 1995 ein starker Umsatzrückgang\ngegenüber 1994 zu erwarten war (prognostizierter Umsatz per Ende 1995: Fr. 8 Mio. / Gewinn\nca. Fr. 0,5 Mio.). Ferner ist protokolliert, dass zwischenzeitlich die Märkte Holland, Belgien,\nDeutschland und Schweiz aufgegeben bzw. exklusiv an die E. AG vergeben worden waren\n(kläg. act. 955.3). Im Protokoll der VR-Sitzung vom 20. November 1995 (kläg. act. 955.3 =\nbekl3. act. 6) wurde zwar nichts betreffend Prozessrisiken für die Vidamed notiert. Der Beklagte\n3 hatte aber selbst eine Notiz von jener VR-Sitzung erstellt (bekl3. act. 25). Darin vermerkte er,\nes seien in der BRD 300013 Verträge abgeschlossen worden, hiervon seien 50 verklagt und\ndavon 46 Verfahren gewonnen worden; Gründe für die verlorenen Klagen seien u. a. \"Täuschung im Verkaufsgespräch\" gewesen; der Beklagte 2 habe bezüglich Prozessrisiko Abklärungen und Analysen vorgenommen und demzufolge das Prozessrisiko in zweiter Instanz als\ngering eingestuft, da die vorgebrachten Klagen und Behauptungen derart haarsträubend seien,\ndass kaum ein vernünftiger Richter eines Kantonsgerichts darauf eingehen werde. Diese Notiz\ndes Beklagten 3 belegt, dass über die anstehenden Prozessrisiken anlässlich der VR-Sitzung\nvom 20. November 1995 gesprochen worden war. Allerdings waren die gemäss Notizen des\nBeklagten 3 erteilten Auskünfte betreffend Prozessrisiko am 20. November 1995 offensichtlich\nfalsch. Allein aufgrund der von den Klägern und den Beklagten in vorliegendem Verfahren zum\nBeweis verstellten Gerichtsentscheide stellte sich die Sachlage in tatsächlicher Hinsicht am\n20. November 1995 ganz anders dar: Von den angeblich zu jenem Zeitpunkt bereits entschiedenen 50 Klagen in Deutschland liegen 2214 im Recht; hiervon war die Vidamed in 11 Fällen\nunterlegen und hatte nur in 11 Fällen obsiegt. Damit muss allein schon aufgrund der im Recht\nliegenden Beweismittel davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsleitung den Verwaltungsrat falsch informiert und den Beklagten 3 nur selektiv mit Prozessmaterial dokumentiert\nhatte und dass der Beklagte 3 aufgrund dieser falschen und nur unvollständigen Information\ndas Prozessrisiko im November 1995 nicht den objektiven Tatschen entsprechend eingeschätzt hatte; zumal zu jenem Zeitpunkt allein in Deutschland, Österreich und in der Schweiz\nnoch mindestens (soweit in diesem Verfahren nachgewiesen) weitere 18 Klagen15 mit z. T. beträchtlichen Streitwerten hängig waren.\n\n13 Auch diese Zahl darf bezweifelt werden; nachdem von der Geschäftsleitung selbst von einer durchschnittlichen\nVertragssumme von ca. Fr. 20'000 / Vertrag gesprochen wurde (bekl3. act. 2, S. 1 letzter Absatz); ansonsten\nhätte der Umsatz von 1993 bis Ende 1995 nicht bei knapp Fr. 26 Mio. (vgl. Anhang 2 zu diesem Referat)\nsondern bei rund Fr. 60 Mio. liegen müssen.\n14 Vidamed ist in BRD unterlegen: kläg. act. 502, 504, 505, 506, 510, 512, 514, 531, 552, 554, 556, [+kläg. act.\n513/530: Werbeverbot in Deutschland]; Vidamed hat in BRD obsiegt: bekl5. act. 7/A1, 7/A2, 7/A7, 7/A8, 7/A12,\n7/A13, 7/A16, 7/A17, 7/A18, 7/A21.\n15 Kläg. act. 512/523, 515/518, 517, 519, 520, 521, 525, 535, 536, 537, 538, bekl5. act. 7/A3, 7/A4, 7/A9, 7/A11,\n7/A10, 7/A14 (o) aber -> kläg. act. 553 (u); bekl5. act. 7/A15.\n- 56 -\n\n17.5. Pflichtwidrigkeiten des Beklagten 3 im Zusammenhang mit der\nJahresrechnung 1995\n\na) Betreffend Pflichtwidrigkeiten des Beklagten 3 im Zusammenhang mit notwendigen Rückstellungen bis Ende Juni 1995 wird auf das bereits Gesagte (Erw. 13.9 hiervor) verwiesen.\n\n"}