{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\n11 Seit 1993 bis zum Bilanzstichtag (31.12.1995) waren – soweit von den Parteien nachgewiesen – 30 Zivilverfahren zwischen der Vidamed und Depositären mit Gerichtsentscheid abgeschlossen worden; hiervon war die Vidamed in 18 Verfahren unterlegen, in 12 Verfahren hatte sie obsiegt. Sodann waren am Bilanzstichtag\n(31.12.1995) – soweit von den Parteien nachgewiesen – weitere 17 Zivilverfahren hängig (kläg. act. 517, 520,\n521, 523, 524, 525, 533, 535, 536, 537, 538; bekl5. act. 7/A3, 7/A4, 7/A9, 7/A11, 7/A12, 7/A15). Im Zeitpunkt\ndes Abschlusses der Revisionsarbeiten (März 1996) waren hiervon drei Verfahren der Vidamed gegen Depositäre mit Gerichtsentscheid entschieden worden (kläg. act. 517, 520; bekl5. act. 7/A9), in zwei dieser drei Verfahren unterlag die Vidamed (kläg. act. 517 und 520) in einem Verfahren obsiegte sie (bekl5. act. 7/A9). Insgesamt waren im Zeitpunkt der Revision der Jahresrechnung 1995 seit 1993 demnach nachgewiesenermassen\n33 Verfahren abgeschlossen worden, wovon die Vidamed in 20 Verfahren unterlegen war und in 13 Verfahren\nobsiegt hatte, was insgesamt einer Prozesserfolgsquote von rund 40% ergibt (dies allerdings unter Einbezug\naller von der Vidamed vertriebenen Produkte (Nippondenso, Sorbarix, Sanaperl). Betreffend Sorbarix allein waren – soweit von den Parteien nachgewiesen – bis zur Prüfung der Bilanz (März 1996) 16 Verfahren abgeschlossen worden, wovon die Vidamed in 11 Verfahren unterlag, was einer Prozesserfolgsquote von rund 32%\nfür Verfahren im Zusammenhang mit Sorbarix entspricht (Vidamed ist unterlegen: kläg. act. 504, 505, 517, 520,\n(513/530), 531, 549, 552, 553, 554, 556; Vidamed hat obsiegt: bekl5. act. 7/A7, 7/A8, 7/A9, 7/A12, 7/A18).\n- 54 -\n\nUmsatz mit Sorbarix 1993/1994: Fr. 14,78 Mio.\nUmsatz mit Sorbarix 1995: Fr. 9,76 Mio.\nUmsatz mit Sorbarix 1993-1995: Fr. 24,54 Mio.\nwovon 6% für Rückstellungen: Fr. 1,47 Mio.\n\nabzüglich bereits in der Jahresrechnung 1994 vorzusehende Rückstellungen\n(vgl. Erw. 13.6.ce. hiervor) Fr. -0,45 Mio.\n\nabzüglich frei gewordene Steuerrückstellungen (vgl. kläg. act. 952) Fr. -0,38 Mio.12\n\nZusätzlicher Rückstellungsbedarf inkl. Rückstellungen für Ersatzkissen\nper 31.12.1995 von mindestens rund: Fr. 0,640 Mio.\n\nd) Da die Vidamed nach Juni 1995 keine Dividenden mehr ausschüttete, hatte das Fehlen\nvon hinreichenden Rückstellungen in der Bilanz per 31. Dezember 1995 zwar nicht unmittelbar\nschadensrelevante Auswirkungen im Sinne eines unrechtmässigen Mittelabflusses zufolge Dividendenausschüttung, doch hatte die Tatsache, dass weder die Bilanz per 31. Dezember\n1994 noch die Bilanz per 31. Dezember 1995 aufgrund fehlender hinreichender Rückstellungen\ndie tatsächliche Ertrags- und Vermögenslage der Gesellschaft wiedergaben, Einfluss auf die\nBeurteilung weiterer von den Klägern geltend gemachte Schadenspositionen wie u.a. auf die\nBeurteilung der Gehalts- und Provisionszahlungen an den Beklagten 4 im Geschäftsjahr 1995\n(vgl. Erw. 18 hiernach) sowie auf die Beurteilung der Rechnung der G. AG vom 19. Dezember\n1995 (vgl. Erw. 19 hiernach).\n\n17.3. Pflichtwidrigkeiten des Beklagten 1 im Zusammenhang mit der\nJahresrechnung 1995\n\nDer Beklagte 1 zeichnete für die Jahresrechnung 1995 nicht mehr verantwortlich. Demnach\nkann ihm im Zusammenhang mit den fehlenden Rückstellungen in der Bilanz per 31. Dezember 1995 keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden.\n\n17.4. Pflichtwidrigkeiten des Beklagten 4 im Zusammenhang mit der\nJahresrechnung 1995\n\nDem Beklagten 4 ist vorzuwerfen, dass er in voller Kenntnis der tatsächlichen Sachlage, – insbesondere auch bezüglich der tatsächlich betrügerischen und unlauteren Geschäftspaxis der\nVidamed und der damit kurz- bis mittelfristig zusammenhängenden Prozessrisiken – in treuwidriger Weise die übrigen Organe der Gesellschaft nicht nur nicht über das ihm bekannte bzw.\nbekannt sein müssende tatsächliche Prozessrisiko rechtzeitig informiert hatte. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel davon auszugehen, dass er mit voller Absicht durch aktive\n\n12 Obwohl gemäss Erfolgsrechnung 1995 (vgl. kläg. act. 952) die Steuern im Umfang von Fr. 424,618.30 als Aufwand verbucht worden waren, wurde in der Bilanz die Rückstellung für Steuern und Garantieleistungen im Umfang von Fr. 515'000.-- belassen, dies obwohl der bilanzierte Gewinn 1995 mit weniger als Fr. 100'000.-- keine\nsolch hohen Rückstellungen erfordert hätte. Diese Reservebildung wurde bei der Errechnung des Rückstellungsbedarfs für Prozessrisiken im Umfang von Fr. 0,38 Mio. berücksichtigt, da keine Pflicht bestand, solche\nRückstellungen bzw. stille Reserven zu bilden.\n- 55 -\n\n"}