{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\nDie Beklagten bestreiten einen zusätzlichen Rückstellungsbedarf per 31. Dezember 1995, insofern Rückstellungen in der Bilanz per 31. Dezember 1995 nicht ohnehin enthalten gewesen\nseien.\n\n17.2. Objektiver Rückstellungsbedarf für Prozessrisiken per 31.12.1995\na) Wie bereits dargetan ist unbestritten, dass die Unternehmensführung der Vidamed weder\nim Geschäftsjahr 1994 noch in den Folgejahren je eine weltweite Medienkampagne geplant\nhatte, weshalb hierfür auch keine Rückstellungen notwendig waren (vgl. ausführlich Erw. 13.4\nhiervor). Insofern die Kläger einen Rückstellungsbedarf für Werbeaufwendungen und Ersatz\nvon Referenzkissen in der Jahresrechnung 1995 behaupten, wird ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (vgl. Erw. 13.5 hiervor). Auch für Strafklagen gegen einzelne Exponenten der Vidamed und damit zusammenhängende Prozesskosten mussten keine Rückstellungen vorgenommen werden, da die Vidamed nicht verpflichtet war, solche zu tragen. Insofern Rückstellungen für die in den Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen unter Berufung auf Art. 722 OR geltend gemacht werden (Replik. S. 75), ist dieser\nRückstellungsbedarf im Rahmen des per 31. Dezember 1995 zu schätzenden Rückstellungsbedarfs für laufende und absehbare Rückforderungsklagen einzubeziehen (vgl. Erw. 17.2.c.\nhiernach).\n\nb) Für die Beurteilung des Rückstellungsbedarfs im Geschäftsjahr 1995 ist insbesondere zu\nberücksichtigen, dass erstens zwischen Juni 1995 und dem Zeitraum der Erstellung bzw. Prüfung der Jahresrechnung 1995 (Frühling 1996) weitere negative Berichterstattung in Handwerkerzeitungen, Tageszeitungen, Konsumentenzeitschriften, etc. über die Vidamed publiziert\nworden war (kläg. act. 618 - 625) und zweitens das Landgericht Frankfurt a. M. in seinem Entscheid vom 27. September 1995 (kläg. act. 530) seinen vorsorglich erlassenen Beschluss vom\n06.07.1995 (kläg. act. 513) betreffend Werbeverbot für die Vidamed bestätigt hatte und der Vidamed darin insbesondere untersagte, in Deutschland mit dem bisher verwendeten Direkt-\nMailing \"Absorbierende Wasserschutzkissen; Zusammenarbeit mit Versicherungen\" zu werben,\nda der Inhalt dieses Direkt-Mailings als irreführend im Sinne von § 3 des deutschen UWG qualifiziert wurde. Auch die im Rahmen der Revisionsarbeiten von der Beklagten 5 beim \"Hausanwalt\" der Vidamed eingeholte Auskunft über Rechtsangelegenheiten vom 8. Mai 1996 machte\ndas aufgelaufene Prozessrisiko deutlich:\n- 53 -\n\n\"3. Betreffend drohende Rechtsstreitigkeiten resp. Eventualverbindlichkeiten\n(vgl. Art. 663b OR) können von unserer Seite keine Angaben gemacht werden. Festzuhalten bleibt lediglich, dass wohl mit einer \"Flut\" von Rückforderungsprozessen zu\nrechnen wäre, falls die Streitsache Vidamed / M. GmbH (...) für unsere Mandantin negativ verlaufen sollte. Meines Erachtens würde dies jedoch ohnehin nicht im laufenden Geschäftsjahr aktuell, da doch mit einer längeren Prozessdauer zu rechnen ist.\"\n(bekl5. act. 8, S. 9, Ziff. 3).\n\nUnter den gegebenen Umständen war auch in Bezug auf die 1995 abgeschlossenen Verträge,\nbei welchen der Kaufpreis in der Jahresrechnung aktiviert worden war, mit weiteren Rückforderungsklagen zu rechnen und es waren für Rückerstattungspflichten sowie für die mit den Passivprozessen zusammenhängenden Prozesskosten angemessene Rückstellungen zu bilden.\n\nc) Aufgrund vorgenannter Tatsachen, aufgrund des Umsatzeinbruchs in der zweiten Jahreshälfte 1995 sowie aufgrund der – soweit in diesem Verfahren nachgewiesen – im Geschäftsjahr\n1995 weiter gesunkenen Prozesserfolgsquote der Vidamed11, hatte sich die aus den unlauteren Geschäftspraktiken der Vidamed ergebende Gesamtsituation massiv verschärft, weshalb\nim Frühjahr 1996 damit hatte gerechnet werden müssen, dass mindestens 6% des bilanzierten\nGesamtumsatzes mit Sorbarix-Kissen im Zeitraum von Januar 1993 bis Dezember 1995 durch\nRückforderungen von Vidamed-Kunden kurz- bis mittelfristig gefährdet war. Nach Einschätzung\ndes Handelsgerichts (Art. 42 Abs. 2 OR) hätten damit für Prozessrisiken und Ersatzkissen per\n31. Dezember 1995 zusätzlich zu den Rückstellungen per 31. Dezember 1994 rund\nFr. 0,640 Mio. zurückgestellt werden müssen. Im Einzelnen stützt sich das Handelsgericht bei\nseiner Schätzung auf folgende Kennzahlen aus den Jahresrechnungen der Vidamed ab:\n\n"}