{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Bei befugter Delegation der Geschäftsführung steht\ndem beklagten Organ nach Art. 754 Abs. 2 OR der Exkulpationsbeweis offen, d. h. es kann\nnachweisen, dass es die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Da eine\nVerletzung dieser objektivierten Sorgfaltspflicht bereits Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt von einem haftungsbegründenden Tatbestand die Rede sein kann, ist aber fraglich, welcher Spielraum dem beklagten Organ verbleibt, den Entlastungsbeweis zu führen, zumal sich\nder objektivierte und typisierte Fahrlässigkeitsmassstab weitgehend mit der vertraglich geschuldeten Sorgfaltspflicht deckt, da letztere ebenfalls nach objektiven Kriterien bemessen wird\n(vgl. hierzu auch den Aufsatz von Wolfgang Wiegand, Zur Haftung für Dienstleistungen, recht\n1990, S. 134 ff., S. 141 f.: Forstmoser / Sprecher / Töndury, Persönliche Haftung nach Schweizer Aktienrecht, Zürich 2005, S. 58, N 152).\n\n16.2. Das Verschulden des Beklagten 4 wiegt schwer. Es ist ihm nicht nur vorzuwerfen, dass\ner als Geschäftsleitungsmitglied (und späteres Mitglied und Delegierter des Verwaltungsrates)\nmit voller Absicht die unlauteren und teilweise betrügerischen Geschäftspraktiken der Vidamed\ninitiiert und auch selbst aktiv als Verkäufer gegen aussen praktiziert hatte, und damit den\nGrund für den hohen Rückstellungsbedarf für Prozessrisiken in den Jahresrechnungen 1994\nund 1995 mit gesetzt hatte. In Rahmen des hier zu beurteilenden indirekten Schadens ist ihm\nvorzuwerfen, zusammen mit den anderen Geschäftsleitungsmitgliedern den Verwaltungsrat,\ninsbesondere den Beklagten 1 (und auch die Beklagten 2 und 3), gezielt desinformiert zu haben, indem er u. a. mit den anderen Geschäftsleitungsmitgliedern die von aussen erhobenen\nVorwürfe betreffend der unlauteren Geschäftspraktiken der Vidamed auf interne Nachfrage des\nBeklagten 1 – wider besseres Wissen – abgestritten bzw. dementiert hatte und er damit massgeblichen Anteil an der Falscheinschätzung des Verwaltungsrates hinsichtlich des bereits 1994\nerkennbaren erheblichen Prozessrisikos und des damit zusammenhängenden Rückstellungs-\n- 51 -\n\nbedarfs in der Jahresrechnung 1994 hatte wie auch massgeblichen Anteil an der Fehleinschätzung des Verwaltungsrates betreffend den in Zukunft zu erwartenden, abnehmenden Unternehmenserfolg der Vidamed hatte.\n\n16.3. Hinsichtlich den dem Beklagten 1 zur Last gelegten Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit den unlauteren Geschäftsmethoden der Vidamed ist ihm nicht Vorsatz vorzuwerfen.\nIndessen muss ihm vorgeworfen werden, dass er in fahrlässiger Weise die ihm bereits im\nHerbst 1994 bekannten Fakten, welche auf die gesetzeswidrigen Geschäftspraktiken der Vidamed hindeuteten, unterschätzte und in der Folge im Herbst 1994, spätestens aber im Frühling 1995 nicht mit hinreichender Sorgfalt und nicht mit hinreichend tauglichen Mitteln unternehmensintern die tatsächlichen Geschäftspraktiken prüfte bzw. von Dritten überprüfen liess,\nwie dies in jenem Zeitpunkt unter Anwendung eines objektiven Sorgfaltsmassstabs hätte getan\nwerden müssen. Stattdessen stellte er sich bis zu seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat\nmehr oder weniger unkritisch hinter das von der Geschäftsleitung verfolgte \"Hardselling\"-\nKonzept und verpasste es deshalb in der Jahresrechnung 1994 hinreichende Rückstellungen\nfür Prozessrisiken zu verlangen. Damit hat der Beklagte 1 den der Vidamed entstandenen indirekten Schaden zufolge zu hoher Dividendenausschüttungen für das Geschäftsjahr 1994 mit\nverschuldet; ein haftungsbefreiender Exkulpationsgrund ist in diesem Zusammenhang nicht\ndargetan.\n\n17. Pflichtwidrigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit dem behaupteten Rückstellungsbedarf in der Jahresrechnung 1995\n\n17.1. Vorbringen der Parteien\nDie Kläger machen geltend, in der Jahresrechnung 1995 sei von einer totalen Überschuldung\nauszugehen. Allein die gehörige Bilanzierung der inzwischen angelaufenen Strafprozesse mit\nden adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen hätte zum Vornherein zu einer Überschuldung geführt (Replik, S. 43 f.). Die Jahresrechnung 1996 sei nicht mehr von Belang, weil die\nVidamed bereits Ende 1994 hoffnungslos überschuldet gewesen sei und es bei entsprechendem gesetzmässigem Verhalten der Beklagten gar nicht zur Weiterführung der Geschäftstätigkeit bis ins Jahr 1996 gekommen wäre (Replik, S. 47). Im Einzelnen – so behaupten die Kläger\n– hätten Rückstellungen in folgender Höhe gemacht werden müssen (vgl. KS, S. 124/125):\n\n1995 in CHF\n\nRückstellungen für die angemeldeten Rückforderungen 516'000.00\n\nRückstellungen für weltweite Werbekampagne 1'000'000.00\n\nRückstellungen für Werbeaufwendungen, Ersatz von Kissen 297'000.00\n\nRückstellungen für laufende und drohende Zivilprozesse 1'500'000.00\n- 52 -\n\nRückstellungen für die Rückforderungen aufgrund von Strafklagen und Vertragsanfechtungen ausserhalb des deutschsprachigen Raums 500'000.00\n\nTotal Rückstellungsbedarf 3'813'000.00\n\n"}