{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Denn die Erstellung des Geschäftsberichts (bestehend aus\nJahresbericht, Erfolgsrechnung, Bilanz samt Anhang und allenfalls der Konzernrechnung) gehört zu den nicht delegierbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates (Art. 662\nOR i.V.m. Art. 716a Ziff. 6 OR). Hätte der Beklagte 1 hinreichende Rückstellungen für Prozessrisiken in der Bilanz per 31. Dezember 1994 vorgesehen, wäre der ausgewiesene Bilanzgewinn\nper 31. Dezember 1994 entsprechend geringer ausgefallen und die per 31. Dezember 1994\naus Bilanzgewinn ausschüttbare Dividende wäre demnach ebenfalls entsprechend tiefer ausgefallen. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Pflichtwidrigkeiten des\nBeklagten 1 und dem unrechtmässigen Substanzabfluss zufolge zu hoher Dividendenausschüttung im Juni 1995 erstellt.\n\nAufgrund der im Recht liegenden, zum Beweis verstellten Jahresrechnungen 1993 - 1996 und\nder Zwischenbilanz per 11. September 1997 (vgl. kläg. act. 952 u. 962, bekl3. act. 20) konnte\nder im Sommer 1995 erfolgte, unrechtmässige Substanzabfluss von rund Fr. 400'000.-- in der\nFolgezeit bis zum Konkurs nicht mehr durch Unternehmensgewinn kompensiert werden, da in\nder Erfolgsrechnung per 31. Dezember 1995 unter Einbezug hinreichender Rückstellungen für\n- 49 -\n\nabsehbare Prozessrisiken nicht ein Jahresgewinn von knapp Fr. 100'000.--, sondern vielmehr\nein erheblicher Verlust von beinahe Fr. 1 Mio. hätte ausgewiesen werden müssen (vgl. hierzu\nnachfolgende Erw. 17.2). In der Bilanz per 31. Dezember 1996 (immer noch ohne hinreichende\nRückstellungen für Prozessrisiken) hatte die Vidamed bereits selbst einen Verlust von rund\nFr. 150'000.-- ausgewiesen; dieser Jahresverlust wäre aber wesentlich höher ausgefallen,\nwenn nicht gleichzeitig in der Bilanz per 31. Dezember 1995 noch enthaltene Rückstellungen\nfür Steuern und Garantieleistungen im Betrag von Fr. 515'000.-- im Umfang von Fr. 465'000.--\naufgelöst worden wären (vgl. kläg. act. 962). Der in der Zwischenbilanz per 11. September\n1997 ausgewiesene Verlust von über Fr. 1,17 Mio. unter Berücksichtigung von Rückstellungen\nfür Prozessrisiken im Umfang von Fr. 540'000.-- (bekl3. act. 20) macht offensichtlich, dass die\nGesellschaft nach Juni 1995 nicht mehr in der Lage war, den im Juni 1995 erfolgten, unrechtmässigen Substanzabfluss im Umfang von Fr. 400'000.-- bis zur Eröffnung des Konkurses über\ndie Gesellschaft zu kompensieren. Damit ist erwiesen, dass der im Sommer 1995 erfolgte unrechtmässige Substanzabfluss im Betrag von rund Fr. 400'000.-- im Konkurs der Vidamed zum\nmittelbaren Schaden wurde.\n\ne) Der seitens der O. AG (Muttergesellschaft der Vidamed) mit Vereinbarung vom 15. Juni\n1997 (bekl3. act. 17) erklärte Rangrücktritt bezüglich ihres Aktionärsdarlehens in der Höhe von\nFr. 650'000.-- ist aus nachfolgenden Überlegungen nicht als den Kausalverlauf unterbrechend\nzu berücksichtigen. In der Konstellation, in welcher zu hohe Dividendenausschüttungen einem\nAktionärsdarlehen mit Rangrücktritt gegenüber stehen, wird der Gesellschaft nur Liquidität zur\nVerfügung gestellt. Das Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt bleibt aber ein Passivum (allerdings mit reduzierter Sicherheit hinsichtlich dessen Einbringlichkeit für den Darlehensgläubiger). Im Kausalverlauf zu berücksichtigen wäre demnach nur eine Rückerstattung der zu viel\nausbezahlten Dividenden oder eine Schenkung, da in diesem Fall der Gesellschaft nicht nur\nLiquidität zur Verfügung gestellt worden wäre, sondern die Aktionärin den unrechtmässigen\nSubstanzabfluss durch zu viel ausbezahlte Dividenden durch einen Zufluss von Aktiven ins\nSondervermögen der Gesellschaft ohne Gegenleistung der Gesellschaft kompensiert hätte.\n\n16. Verschulden der Beklagten 1 und 4 hinsichtlich des mittelbaren Schadens zufolge\nfehlender Rückstellungen in der Jahresrechnung 1994 und der zu hohen Dividendenausschüttung im Juni 1995\n\n16.1. Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit ist keine Kausal-, sondern eine Verschuldenshaftung, weshalb eine Person, wenn sie nicht schuldhaft gehandelt hat, auch dann nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn Schaden entstanden ist. Es reicht für eine Haftung indessen jedes Verschulden, auch eine leichte Fahrlässigkeit.\n- 50 -\n\nFahrlässigkeit setzt voraus, dass das schädigende Ereignis für die Schädiger voraussehbar\ngewesen ist, wobei es genügt, wenn er sich nach der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit und\nÜberlegung hätte sagen sollen, es bestehe eine konkrete Gefahr der Schädigung. Der Delegierende haftet nur für eigenes, nicht für fremdes Verschulden (Urs Bertschinger, Arbeitsteilung\nund aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1999, S. 20, N 32), weshalb für jede potentiell\nhaftpflichtige Person die Frage des Verschuldens individuell zu beurteilen ist. Zugrunde zu legen ist nach herrschender Lehre und konstanter Gerichtspraxis ein objektivierter Verschuldensmassstab (BGE 113 II 56, 99 II 180): Ob ein Verschulden vorliegt, wird danach bemessen,\nwie sich eine vernünftige und korrekte Person (i. d. R. der sorgfältige Geschäftsmann) unter\nden gegebenen Umständen hätte verhalten müssen.\n\n"}