{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\nÜberwachung der Delegationsträger sorgfaltspflichtgemäss nachgekommen wäre, er – unter\nBerücksichtigung der weiteren Geschehnisse bis im Juni 1995 – die Notwendigkeit von Rückstellungen insbesondere für Prozessrisiken in der Jahresrechnung 1994 hätte erkennen müssen. Da der Beklagte 1 seinen Aufsichts-, Instruktions- und Prüfungspflichten nicht hinreichend\nnachgekommen sei, habe er in der Folge (durch Unterlassung) die tatsächliche und in Zukunft\nzu erwartende Ertragslage der Vidamed nicht erkannt, bzw. habe die Geschäftsleitung, dessen\nMitglied der Beklagte 4 bereits seit dem Gründungszeitpunkt der Vidamed war, die tatsächlichen Verhältnisse vor den Beklagten 1, 3, und 5 erfolgreich vertuschen können. Wäre die Bilanz rechtzeitig deponiert worden bzw. wären die notwendigen Sanierungsmassnahmen spätestens im Juni 1995 eingeleitet worden, wäre der indirekte Schaden nicht entstanden. Die\npflichtgemässe Bildung von Rückstellungen für Prozessrisiken in den Jahresrechnungen 1994\n(und 1995) hätte direkten Einfluss auf das Jahresergebnis gehabt. Es hätte für das Geschäftsjahr 1994 kein Gewinn von über Fr. 900'000.-- ausgewiesen werden können, wodurch eine\nAuszahlung einer Dividende im Umfang von Fr. 900'000.-- ebenfalls hätte unterbleiben müssen. Die Tatsache, dass die Gesellschaft stattdessen per Ende 1994 einen zu hohen, tatsächlich gar nicht existierenden Gewinn ausgewiesen habe und auf dieser Grundlage eine zu hohe\nDividende ausgeschüttet habe; ferner die Geschäftstätigkeit ohne Vornahme der notwendigen\nRückstellungen und ohne hinreichende Kurskorrekturen bezüglich der Geschäftspraxis der Vidamed auch nach dem Juni 1995 fortgeführt worden sei, sei adäquat ursächlich für den entstandenen indirekten Schaden (Replik, S. 7).\n\nc) Bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung 1994 und auch im Zeitpunkt des\nEntscheids über die Verwendung des Geschäftsgewinns 1994 wusste bzw. musste der Beklagte 4 – als Mitinitiator und teilweise Ausführender der gesetzeswidrigen Geschäftspraktiken der\nVidamed – wissen, dass die Bilanz mangels Rückstellungen für Prozessrisiken nicht vollständig\nwar und ein viel besseres Ergebnis ausgewiesen wurde, als es bei ordnungs- und sorgfaltspflichtgemässer Rechnungslegung hätte ausgewiesen werden dürfen. Seine von ihm und den\nanderen Geschäftsleitungsmitgliedern wider besseres eigenes Wissen betriebene aktive Desinformationspolitik gegenüber dem Verwaltungsrat war denn auch hauptsächlich adäquat kausale Ursache für das nicht rechtzeitige Erkennen der Notwendigkeit eines erheblichem Rückstellungsbedarfs in der Jahresrechnung 1994 und damit unmittelbare Ursache der im Juni 1995 erfolgten, zu hohen Dividendenausschüttung.\n\nd) Auch wenn vorliegend davon auszugehen ist, dass die Geschäftsleitung die systematisch\nangewendeten unlauteren Geschäftspraktiken bei der Vidamed initiiert und der Beklagte 4 diese überdies selbst aktiv praktiziert hatte, führt dies für den Beklagten 1 nicht zu einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen seinen eigenen Pflichtwidrigkeiten im\nRahmen der drei curae und dem indirekten Schaden. Denn eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kann zwar bei überwiegendem Drittverschulden vorliegen. Nach der Rechtspre-\n- 48 -\n\nchung des Bundesgerichts vermag indessen ein Fehlverhalten des Delegierten den adäquaten\nKausalzusammenhang zwischen der Verletzung der drei curae und dem Schaden nicht zu unterbrechen (BGE 122 III 195 Erw. 4.b, S. 200 f.; Widmer / Gericke / Waller, a.a.O., N 45 zu Art.\n754 OR).\n\nHätte der Beklagte 1 den ihm aus den Medien bekannten und zum Teil direkt von einzelnen\nVertragspartnern der Vidamed zugetragenen Vorwürfen hinreichend Rechnung getragen und\nwäre er daraufhin diesen Vorwürfen mit hinreichender Sorgfalt nachgegangen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die von der Geschäftsleitung initiierten\nund u. a. vom Beklagten 4 selbst praktizierten unlauteren Geschäftspraktiken der Vidamed hätte erkennen bzw. durchschauen können und müssen. Die unter den gegebenen Umständen als\nfahrlässig zu beurteilende Nichtbeachtung bzw. Unterschätzung der von Aussen gegen die Vidamed erhobenen Vorwürfe war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ursache für die fehlende hinreichend sorgfältige Abklärung der tatsächlichen Umstände, hauptsächlich durch den\nBeklagten 1. Mangels pflichtgemäss hinreichend sorgfältiger Abklärung genannter Vorwürfe,\nspätestens ab Herbst 1994, hat der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig (spätestens im Frühjahr\n1995) das Ausmass des der Vidamed aus den unlauteren Geschäftspraktiken entstehenden\nProzessrisikos erkannt. Dies war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wiederum Ursache für\ndas Nichterkennen der Notwendigkeit von Rückstellungen für Prozessrisiken in den Jahresrechnungen 1994 (und 1995).\n\n"}