{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Vielmehr sei im Einzelfall immer zu prüfen, ob sich\ndas Ereignis in seiner Amtszeit, allenfalls mit weiteren Ursachen, ruinös ausgewirkt haben könne (Replik, S. 8, zweiter Absatz).\n\n15.2. Der Beklagte 1 hält dagegen, die Kläger legten nicht substantiiert dar, inwiefern drastischere Massnahmen seinerseits den Schaden der Gesellschaft vermindert hätten, zumal nicht\n- 46 -\n\ner, sondern die Generalversammlung über die Dividendenausschüttung von Fr. 900'000.-- entschieden habe. Die Kläger hätten konkret ausführen müssen, wie sich solche Massnahmen auf\nden Vermögensstand der Vidamed ausgewirkt hätten. Ausserdem hätten sie glaubhaft machen\nmüssen, dass solche Massnahmen geeignet gewesen wären, den Konkurs der Vidamed im\nJahre 1997 zu verhindern. Diesen Nachweis blieben die Kläger schuldig. Es sei ihnen nicht gelungen, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Versäumnissen\ndes Beklagten 1 und dem geltend gemachten Schaden aufzuzeigen (Duplik-B1, S. 11 f., Ziff.\nIII.3.).\n\n15.3. a) Im Rahmen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR ist als Haftungsvoraussetzung auch der Kausalzusammenhang zwischen der zu beweisenden Pflichtverletzung und dem zu beweisenden Schaden vom Kläger nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwischen dem natürlichen und dem adäquaten Kausalzusammenhang zu unterscheiden, wenn die Vertragsverletzung in einer pflichtwidrigen Unterlassung\ngründet (BGE 4C.53/2003 (25.06.2003) E. 6.1; BGE 115 II. 440 E. 5a S. 447). Während der natürliche Kausalzusammenhang die tatsächlichen Verhältnisse beschlägt, ist die Frage der Adäquanz rechtlicher Natur. Bei einer Unterlassung beruht der natürliche Kausalzusammenhang\nauf der hypothetischen Annahme, der Schaden wäre bei pflichtgemässem Verhalten nicht eingetreten. Bei der entsprechenden Feststellung über den hypothetischen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und dem Erfolg hat der Richter in der Regel auch die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen und nach dieser Erfahrung unwahrscheinliche\nGeschehensabläufe von vornherein ausser Acht zu lassen; insoweit gründet seine Entscheidung auf einer Wertung (BGE 4C.53/2003 (25.06.2003) E. 6.1); m. a. W. muss eine Ursache\n\"nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens geeignet sein,\neinen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges\ndurch jenes Ereignis allgemein als begünstigt erscheint …\" (BGE 123 III 112) und es gilt das\nBeweismass der \"überwiegenden Wahrscheinlichkeit\" (BGE 132 III 720). Auch wenn der Kausalzusammenhang nicht immer leicht nachzuweisen ist, ergibt sich aus der so verstandenen\nAdäquanz nicht eine Art Vermutung der Kausalität. Der Nachweis des Kausalzusammenhangs\nzwischen Pflichtverletzung und dem konkreten Schaden bleibt vielmehr ein wesentlicher Teil\ndes Klagefundaments (Widmer / Banz, in BSK-OR II, 2. Aufl., Basel 2002, N 43 f. zu Art. 754\nOR; Widmer / Gericke / Waller, in BSK-OR II, 3. Aufl., Basel 2008, N 43 f. zu Art. 754 OR).\n\nb) Es ist den Beklagten beizupflichten, dass die Klagebegründung von Seiten der Kläger unter dem Titel \"Kausalzusammenhang\" in tatsächlicher Hinsicht sehr knapp und dürftig ausgefallen ist (vgl. KS, S. 127 f. und Duplik, S. 90). Immerhin ist die natürliche Kausalität in den Prozessschriften insofern hinreichend substantiiert dargetan, als die Kläger behaupten, wenn der\nBeklagte 1 seinen unentziehbaren Aufgaben, insbesondere seine Pflicht zur Instruktion- und\n- 47 -\n\n"}