{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Ein unrechtmässiger Substanzabfluss im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR wird aber\ndann nicht zum mittelbaren Schaden der Gläubigergemeinschaft im Konkurs der Gesellschaft,\nwenn aufgrund des hypothetischen Kausalverlaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der unrechtmässige Substanzabfluss im Sinne von Art. 678 Abs. 2\nOR – wenn er denn von den zuständigen Organen der Gesellschaft verhindert worden wäre\nbzw. zurückgefordert worden wäre – im relevanten Beurteilungszeitraum, z. B. im Zeitpunkt des\nDividendenbeschlusses (ohne ex post Betrachtung), im gleichen Umfang auch als legaler Substanzabfluss z.B. in Form einer höheren Dividende aus dem Vermögen der Gesellschaft abgeflossen wäre. In dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass der Schadenersatzanspruch\nder Gläubigergemeinschaft am mangelnden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der\nPflichtwidrigkeit der beklagten Organe und dem der Gesellschaft bzw. der Gläubigergemeinschaft im Konkurs entstandenen Schaden scheitert.\n\nb) Es ist den Klägern insofern beizupflichten, als die pflichtwidrige Nichtbilanzierung notwendiger Rückstellungen für Prozessrisiken dazu geführt hatte, dass der Verwaltungsrat in der von\nihm erstellten Jahresrechnung 1994 einen zu hohen Gewinn ausgewiesen hatte, welcher in der\nFolge auch ausgeschüttet worden war. Indessen hat das Handelsgericht in Anwendung von\nArt. 42 Abs. 2 OR den zusätzlich notwendigen Rückstellungsbedarf per 31. Dezember 1994 mit\nrund Fr. 450'000.-- wesentlich tiefer eingeschätzt, als von den Klägern behauptet (Erw. 13.6.ce.\nhiervor). Dies hat zur Folge, dass zwar in der Jahresrechnung 1994 auch ein um mindestens\nFr. 450'000.-- tieferer Gewinn hätte ausgewiesen werden dürfen, als er von der Vidamed per\n31. Dezember 1994 tatsächlich ausgewiesen worden war. Nachdem die Vidamed aber per\n31. Dezember 1994 – selbst unter Annahme hinreichender Rückstellungen – immer noch einen\nGewinn von rund Fr. 533'000.-- hätte ausweisen dürfen, kann offen bleiben, ob die in der Jahresrechnung 1994 der Vidamed als Aufwand verbuchten Sonderbonuszahlungen im September 1994 an die drei Geschäftsleitungsmitglieder angemessen waren, denn buchhalterische\nFolge ihrer Nichtausrichtung wäre einzig gewesen, dass sich in der Jahresrechnung 1994 der\nausschüttbare Gewinn um Fr. 1,5 Mio. erhöht hätte und dieser \"hypothetische Mehrgewinn\"\nauch nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen hätte ausgeschüttet werden dürfen.\nNachdem die an der Vidamed wirtschaftlich Berechtigten damals mit den durch Sonderbonus\nbegünstigten Geschäftsleitungsmitgliedern identisch waren, spielt es – abgesehen von hier\nnicht interessierenden steuerrechtlichen Folgen – für die Feststellung des mittelbaren Schadens keine Rolle, ob diese Fr. 1,5 Mio. als Sonderbonus oder als Dividende bezogen worden\nwaren. Dass die Fr. 1,5 Mio. auf die eine oder andere Art bezogen worden wären, kann aufgrund der damaligen Faktenlage nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Auszahlung der Sonderboni 1994 führte mithin nicht zu einem haftungsauslösenden mittelbaren Schaden.\n- 45 -\n\nc) Insofern die Kläger behaupten, der mittelbare Schaden entspreche im Betrag den fehlenden Rückstellungen, ist dies nur beschränkt richtig. Wie bereits dargetan wird ein unrechtmässiger Substanzabfluss aus der Gesellschaft im Konkurs der Gesellschaft nur insofern zum mittelbareren Schaden, als er nach den Regeln des Obligationenrechts nicht hat ausgeschüttet\nwerden dürfen und sich der unrechtmässige Substanzabfluss bis zur Konkurseröffnung auswirkt. Vorliegend ist unbestritten, dass die Vidamed per 31. Dezember 1994 einen Bilanzgewinn von Fr. 982'917.55 ausgewiesen hatte, hiervon Fr. 900'000.-- als Dividende ausgeschüttet\nhatte, Fr. 50'000.-- den gesetzlichen Reserven zugewiesen und rund Fr. 48'800.-- auf die\nRechnung 1995 vorgetragen hatte (kläg. act. 952). Nachdem keine Verpflichtung besteht, nach\nhinreichenden Rückstellungen und Wertberichtigungen und der Zuweisung zu den gesetzlichen\nReserven einen Teil des ausgewiesenen Unternehmensgewinns auf die nächste Jahresrechnung vorzutragen, hätten grundsätzlich die vorgetragenen rund Fr. 48'000.-- ebenfalls ausgeschüttet werden dürfen. Aufgrund dieser Überlegungen ist der per 31. Dezember 1994 zufolge\npflichtwidriger Unterlassungen des Beklagten 1 und 4 unrechtmässig erfolgte Substanzabfluss\nmit rund Fr. 400'000.-- zu beziffern.\n\n15. Kausalzusammenhang\n\n15.1. Die Kläger behaupten im Wesentlichen, hätten die Beklagten die Gesetzesbestimmungen – insbesondere des Aktienrechts und des UWG – eingehalten und wären die Beklagten 1\nund 4 ihren nach Aktienrecht auferlegten Pflichten mit hinreichender Sorgfalt nachgekommen –\nv. a. bei pflichtgemässer Wahrnehmung der Treue- und Sorgfaltspflicht sowie bei hinreichender\nErfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Oberaufsicht über die Geschäftsleitung im\nSinne der drei curae, bei Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten bei der Ausgestaltung des\nRechnungswesens sowie bei der Einhaltung der Gläubigerschutzbestimmungen, insbesondere\ndurch Tätigung der notwendigen Rückstellungen – wäre der indirekte Schaden nicht entstanden.\n\n"}