{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\n14.1. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, zufolge der pflichtwidrig unterlassenen\nRückstellungen sei in der Jahresrechnung 1994 ein viel zu positives Ergebnis ausgewiesen\nworden. Wären hinreichende Rückstellungen in der von den Klägern behaupteten Höhe gemacht worden, so hätte nicht ein Unternehmensgewinn von fast Fr. 1 Mio. ausgewiesen werden können. Vielmehr hätte die Dividende von Fr. 0,9 Mio. überhaupt nicht ausgeschüttet werden dürfen und auch der im September 1994 beschlossene Sonderbonus für die drei Geschäftsleitungsmitglieder von je Fr. 0,5 Mio. hätte – da im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft – nicht ausbezahlt werden dürfen bzw. hätte zurückgefordert werden müssen. Der\nunrechtmässige Mittelabfluss aus der Vidamed entspreche dem indirekten Schaden. Da es hier\num einen Anspruch auf Rückleistung des zu viel Entnommenen an die Gesellschaft gehe, welcher ausserhalb des Konkurses der Gesellschaft zustehe und nach der Konkurseröffnung\ndurch die Gläubigergemeinschaft geltend gemacht werden könne, ändere sich durch das konkursbedingte Klagerecht der Gläubigergemeinschaft am Haftungssubstrat nichts. Der von den\nverantwortlichen Organen zu ersetzende Schaden bestehe weiterhin in dem, was der Gesellschaft zu Unrecht entzogen worden sei. Der Schadensbegriff, wonach der Schaden nur in der\nDifferenz zwischen dem (niedrigeren) Vermögensstand der Gesellschaft per Konkurseröffnung\nund einem (höheren) Vermögensstand zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt bestehen könne, als die Überschuldung eingetreten sei, gelte nur bei der verspäteten Benachrichtigung des\nRichters (Widmer / Banz, BSK-OR II N 22 zu Art. 754 OR; Plädoyer RA-K, S. 10, Ziff. 9).\n\n14.2. Die Beklagten machen geltend, ein mittelbarer Schaden zufolge unrechtmässigem Substanzabfluss aus der Gesellschaft – wie ihn die Kläger behaupteten – sei weder in der Lehre\nnoch in der Rechtsprechung je als möglicher mittelbarer Schaden genannt worden. Vielmehr\nkönne ein mittelbarer Schaden nur in der Differenz zwischen dem Vermögensstand der Gesellschaft im Zeitpunkt, in welchem die Überschuldung der Gesellschaft eingetreten sei bzw. die\n- 43 -\n\nBilanz hätte deponiert werden müssen und dem Vermögensstand im Zeitpunkt, in welchem der\nKonkurs über die Gesellschaft tatsächlich eröffnet worden sei, bestehen. Ein solcher mittelbarer Schaden sei indessen von den Klägern in ihren Prozessschriften auch nicht ansatzweise\nsubstantiiert, noch bewiesen worden, weshalb die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen\nsei.\n\n14.3. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein mittelbarer Gläubigerschaden\ndann vor, wenn durch das pflichtwidrige Verhalten des Organs bzw. der Organe der Gesellschaft Bestimmungen verletzt werden, die entweder nur den Interessen der Gesellschaft oder\nsowohl den Interessen der Gesellschaft wie auch dem Schutz der Gläubiger dienen (BGE 122\nIII 88; 122 III 193). Unmittelbar geschädigt und damit auch anspruchsberechtigt ist in diesen\nbeiden Fällen jeweils stets die Gesellschaft, welche diese Ansprüche auch ausserhalb des\nKonkurses geltend machen kann, währenddessen die Gläubiger nur insoweit mittelbar betroffen sind, als sie deswegen bei einem Gesellschaftskonkurs einen Ausfall auf ihren Forderungen erleiden.\n\nWie bereits dargetan haben es der Beklagte 4 wie auch der Beklagte 1 durch ihr pflichtwidriges\nVerhalten letztlich unterlassen darauf hinzuwirken, dass die nach Art. 669 Abs. 1 OR nach allgemein anerkannten Grundsätzen notwendigen Rückstellungen insbesondere für zukünftige\nProzessrisiken in die Jahresrechnung 1994 der Vidamed aufgenommen wurden. Eine Jahresrechnung, welche u. a. dank hinreichender Rückstellungen für zukünftige absehbare Ereignisse\ndie Unternehmensrealität vorsichtig einschätzt, ist nicht nur ein wichtiges Kontroll- und Hilfsinstrument des Verwaltungsrates für die Beurteilung des bisherigen Geschäftsgangs und für den\nEntscheid über die Ausrichtung der Geschäftspraxis in der Zukunft. Vielmehr zielt der Schutzzweck von Art. 699 Abs. 1 OR auch auf das Interesse der Gesellschaft an ihrem Fortbestehen\nab, sind doch hinreichende Rückstellungen für – wie hier – im Zeitpunkt der Aufnahme der\nRückstellungen in die Bilanz zwar noch ungewisse, bezüglich mittelfristigem tatsächlichem Eintreten jedoch absehbare Risiken wichtige Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft beim\nEintritt dieser Risiken noch \"überlebensfähig\" ist. Mithin ist ein aus vorgenannten Pflichtwidrigkeiten resultierender Schaden grundsätzlich als mittelbarer Schaden zu qualifizieren. Insofern\naufgrund fehlender Rückstellungen in der Folge ein unrechtmässiger Substanzabfluss aus dem\nVermögen der Gesellschaft erfolgt, kann dieser unrechtmässige Substanzabfluss im Konkurs\nder Gesellschaft dann zum mittelbaren Schaden werden, wenn er vom Zeitpunkt des Abflusses\naus dem Vermögen der Gesellschaft bis zur Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft\nnicht mehr durch regulär ausschüttbaren, aber in der Gesellschaft thesaurierten Gewinn (z. B.\nin Form offener Reserven, in Form von Rückstellungen oder in Form eines Gewinnvortrags)\nkompensiert worden ist. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sich der unrechtmässige\nSubstanzabfluss bis zum Zeitpunkt des Konkurses dergestalt auswirkt, dass sich in dem im\n- 44 -\n\n"}