{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\ngeht (bekl3. act. 4, Ziff. 5), ist davon auszugehen, dass an dieser Verwaltungsratssitzung auch\nüber die Prozessrisiken der Vidamed im Zusammenhang mit der negativen Publizität gesprochen worden war. Obwohl im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 13. März 1995 nicht\nfestgehalten (kläg. act. 955.1), ist ferner davon auszugehen, dass im Zeitraum vor der Verwaltungsratssitzung vom 20. November 1995 das Prozessrisiko durch den Beklagten 2 intern abgeklärt worden war (vgl. hierzu die Notiz des Beklagten 3 zur Verwaltungsratssitzung vom\n20. November 1995; bekl3. act. 25, Ziff. 1, insb. letzter Absatz).\n\nb) Nachdem auch einem hinreichend sorgfältig agierenden Verwaltungsrat nach der Mandatsübernahme zuerst einmal eine Einarbeitungsphase zugestanden werden muss, in welcher\ner sich einen Überblick nicht nur über die von ihm selbst im Verwaltungsrat zu leistenden Aufgaben, sondern auch ganz allgemein einen Überblick über das Unternehmen und seine Stärken und Schwächen verschaffen können muss und nachdem der Beklagte 3 verwaltungsratsintern zudem nicht für die Erstellung der Jahresrechnung 1994 zuständig war, sondern diese\nAufgabe dem Beklagten 1 und 2 zugeteilt worden war (vgl. KA-B1, Ziff. III/2.1.2., S. 8 unten), ist\nihm kein Vorwurf zu machen, dass er kurz nach Übernahme seines Verwaltungsratsmandates\nnicht erkannt hatte, dass aufgrund der Gesamtumstände Rückstellungen für Prozessrisiken in\nder Jahresrechnung 1994 hätten bilanziert werden müssen. Aufgrund der Arbeitsteilung im\nVerwaltungsrat durfte der Beklagte 3 darauf vertrauen, dass das Ergebnis der Abklärungen und\nEinschätzungen des Beklagten 1 und 2 u. a. betreffend Prozessrisiken vollständig und richtig\nwar. Aus dem Umstand, dass er auf die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Abklärungen und\nEinschätzungen des Beklagten 1 und des Beklagte 2 vertraute, kann ihm demnach bis Ende\nJuni 1995 grundsätzlich keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden.\n\n13.10. Pflichtwidrigkeiten der Beklagten 5 im Zusammenhang mit den\nfehlenden Rückstellungen in der Jahresrechnung 1994\n\nAuch der Beklagten 5 kann im Zusammenhang mit den fehlenden Rückstellungen für Prozessrisiken in der Jahresrechnung 1994 aus nachfolgenden Gründen keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden: Die Behauptung der Kläger, die Beklagte 5 hätte die deliktischen Tätigkeiten\nbei der Vidamed aufdecken müssen, geht zu weit, zumal die Beklagte 5 zurecht geltend macht,\nes sei nicht Aufgabe der Revisionsstelle, nach möglichen Verletzungen straf-, öffentlich- oder\nzivilrechtlicher Normen ausserhalb der Rechnungslegung zu suchen (Schweizer Handbuch zur\nWirtschaftsprüfung 1998, Band 2, S. 68, N 3.1542), zumal die Geschäftsführung weder Prüffeld\nder Revisionsstelle sei noch sie befugt sei, diese auch nur zu beurteilen. Ferner ist unbestritten,\ndass die Beklagte 5 im Rahmen ihrer Prüfungsarbeiten im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 1994 beim Hausanwalt der Vidamed eine Auskunft über Rechtsangelegenheiten der Vidamed eingeholt (bekl5. act. 5 vom 22.05.1995) und sich von der Vidamed eine Vollständigkeitserklärung hat geben lassen, in welcher in Ziff. 3 explizit festgehalten worden war, dass alle\n- 42 -\n\nbilanzierungspflichtigen Risiken und Werteinbussen bei der Bewertung und Festsetzung der\nWertberichtigungen und Rückstellungen genügend Rechnung getragen worden sei (bekl5.\nact. 6). Nachdem die Beklagte 5 nicht befugt war, die Geschäftsführung inhaltlich zu überprüfen, durfte sie im Frühling 1995 aufgrund der gesamten ihr bekannten Umstände noch darauf\nvertrauen, dass die vom Hausanwalt und der Gesellschaft gegebenen Auskünfte vollständig\nund richtig waren. Eine pflichtwidrige Unsorgfalt bei ihren Prüfungsarbeiten kann ihr unter den\ndamaligen Umständen im Frühjahr 1995 deshalb nicht vorgeworfen werden.\n\n14. Unrechtmässiger Substanzabfluss und mittelbarer Schaden im Zusammenhang\nmit der pflichtwidrigen Unterlassung hinreichender Rückstellungen in der Jahresrechnung 1994\n\n"}