{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Juli 2009, HG.2002.81).\n\nZusammenfassend wird festgestellt: Wäre der Beklagte 1 seiner Aufsichts- und Instruktionspflicht insbesondere im Zeitraum zwischen Herbst 1994 und Ende Juni 1995 mit hinreichender\nSorgfalt nachgekommen – wie es objektiv von einem Verwaltungsrat unter den damaligen konkreten, ihm bekannt sein müssenden Umständen zu erwarten gewesen wäre – hätte er die\nTragweite der der Vidamed aus ihren Geschäftsmethoden entstandenen und entstehenden Risiken erkennen können und müssen. Er hätte insbesondere erkennen können und müssen,\ndass es aufgrund der unlauteren Geschäftspraktiken der Vidamed nur eine Frage wohl relativ\nkurzer Zeit war, bis sich die Vidamed aufgrund ihrer Geschäftsmethoden mit zahlreichen Gerichtsverfahren konfrontiert sehen würde, einerseits weil es für sie mit zunehmendem Bekanntheitsgrad ihrer Geschäftsmethoden und steigendem Widerstand seitens der getäuschten Kunden immer schwieriger sein würde, ihre Verträge durchzusetzen; andererseits, weil es nur eine\nFrage kurzer Zeit sein würde, bis auch mit Rückforderungsklagen zu rechnen war. Aufgrund\ndieser Erkenntnis hätte er spätestens im Frühjahr 1995 dafür besorgt sein müssen, dass zumindest als erste Sofortmassnahme in der Jahresrechnung 1994 hinreichende Rückstellungen\nfür die der Vidamed aus ihren Geschäftsmethoden entstandenen und absehbaren Prozessrisiken aufgenommen wurden. Dem Beklagten 1 ist nach dem Vorgesagten deshalb in Folge der\nVerletzung seiner Aufsichtspflicht und seiner Instruktionspflicht vorzuwerfen, dass er – obwohl\ner die Unlauterkeit der Geschäftsmethoden der Vidamed bei pflichtgemässer Aufsicht bereits\nab Herbst 1994 und spätestens im Frühjahr 1995 hätte erkennen können und müssen – die\nwahre Sachlage bis zum Ende seiner Mandatszeit als Verwaltungsrat nicht erkannt hatte oder\nnicht hatte erkennen wollen und er es in der Folge u. a. verpasst hatte, das Prozessrisiko der\nVidamed bei der Erstellung der Jahresrechnung 1994 richtig einzuschätzen und entsprechend\nhinreichende Rückstellungen für Prozessrisiken in der Jahresrechnung 1994 vorzusehen bzw.\nzu verlangen.\n- 40 -\n\n13.9. Pflichtwidrigkeiten des Beklagten 3 im Zusammenhang mit den\nfehlenden Rückstellungen in der Jahresrechnung 1994\n\nDem Beklagten 3 kann im Zusammenhang mit den fehlenden Rückstellungen für Prozessrisiken in der Jahresrechnung 1994 indessen aus nachfolgenden Gründen keine Pflichtwidrigkeit\nvorgeworfen werden:\n\na) Unbestritten ist, dass der Beklagte 3 aufgrund seiner Fachkompetenz als Chemiker in den\nVerwaltungsrat der Vidamed mandatiert worden war, um der Vidamed Impulse in der Produktentwicklung, -sicherheit und -einführung zu geben (vgl. auch kläg. act. 955.1, Ziff. 7). Dieser\nbeschränkten Funktion des Beklagten 3 im Verwaltungsrat der Vidamed entsprach auch, dass\ner für die Vidamed nicht zeichnungsberechtigt war (kläg. act. 954.0, S. 2). Dennoch hat sich der\nBeklagte 3 mit der Annahme des Verwaltungsratsmandats über die reine fachliche Beratung\nhinaus der Vidamed verpflichtet. Dessen war sich der Beklagte 3 – wie mit seinem Schreiben\nvom 26. März 1996 (kläg. act. 969) belegt ist – auch durchaus bewusst, hielt er in genanntem\nSchreiben an den Geschäftsleiter (B. B.) doch fest, der Verwaltungsrat habe eine Reihe von\nunentziehbaren Verantwortlichkeiten inne, weshalb für strategische Entscheidungen das Einverständnis des Verwaltungsrats eingeholt werden müsse. Damit der Verwaltungsrat seine\nAufsichtspflicht wahrnehmen könne, müsse er zudem laufend über die wichtigsten Geschäftsvorgänge orientiert werden. Im Mandatsvertrag vom 20.12.1994 / 9.01.1995 war dem Beklagten 3 denn auch jederzeit die Möglichkeit eingeräumt worden, in sämtliche Geschäftsunterlagen Einblick zu nehmen; ferner wurden ihm monatliche Finanzberichte versprochen (kläg. act.\n956, Ziff. 5; vgl. auch kläg. act. 955.1, Ziff. 3). Aufgrund dieser Tatsachen stimmt die Behauptung des Beklagten 3 nicht, ihn treffe grundsätzlich keine Verantwortung für Sachverhalte, die\nsich vor seiner Mandatszeit ereignet hätten. Vielmehr stand er als Verwaltungsrat auch dann in\nder Pflicht, wenn sich aus den Ereignissen vor seiner Mandatszeit ein Handlungsbedarf während seiner Mandatszeit ergeben hatte und dem Beklagten 3 diesbezüglich eine Sorgfalts-\npflicht- oder Treuepflichtverletzung vorzuwerfen wäre.\n\nFestzuhalten ist ferner, dass der Beklagte 3 nach seiner Wahl in den Verwaltungsrat zwar an\nder Verwaltungsratssitzung vom 31. März 1995 anwesend war (kläg. act. 955.1); dass er indessen nicht an der Generalversammlung vom 26. Juni 1995, an welcher über den Antrag zur\nGewinnverwendung im Geschäftsjahr 1994 entschieden worden war (kläg. act. 954.1) und\nauch nicht an der Verwaltungsratssitzung vom 25. Juli 1995 (kläg. act. 955.2) teilgenommen\nhatte. Sodann ist erstellt, dass der Beklagte 3 bereits Ende März 1995 von der negativen Publizität über die Geschäftstätigkeit der Vidamed und dem sich bildenden organisierten Widerstand\nseitens der Vidamed-Kunden Kenntnis hatte (kläg. act. 955.1 = bekl3. act. 5; kläg. act. 607\n[Beobachter 21/94] und kläg. act. 611 [St. Galler Tagblatt vom 17.03.1995]). Wie aus den Notizen des Beklagten 2 zur Vorbereitung der Verwaltungsratssitzung vom 13. März 1995 hervor-\n- 41 -\n\n"}