{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Beispiele der standardisierten Korrespondenz (z.B. erste Anschreiben mit Geschäftsantwortkarte, Einladungsschreiben für Besuch in St. Gallen, allenfalls\n- 38 -\n\nNachfrage nach internen Vorlagen/Anleitungen für den Ablauf der mündlichen Einladungsgespräche per Telefon) geben lassen müssen und einen neutralen Beobachter einsetzen müssen, um solchen Verkaufsgesprächen beizusitzen, wie dies im Übrigen anscheinend im Januar/Februar 1995 von der Geschäftsleitung (D. D.) ebenfalls in den Niederlanden veranlasst\nworden war, hatte D. D. doch einen niederländischen Anwalt beauftragt, einzelnen Verkaufsgesprächen von Frau L. L. und Herrn H. H. beizuwohnen (kläg. act. 958.0). Interessant in der\nAntwort von Rechtsanwalt E. ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Passage in kläg.\nact. 958.0, in welcher er u. a. seine Beobachtungen bezüglich Versicherungsservice beschreibt:\n\n\"Was mir besonders aufgefallen ist, ist, dass die Zusammenarbeit mit den Versicherungsunternehmen/-agenten ausdrücklich betont wird. Der Käufer kann anhand des Gesprächs\nsehr einfach den Eindruck bekommen, dass alle Verkäufe der Kissen über die Versicherungen laufen, ohne dass er selbst noch etwas zu tun braucht. (…).\" (kläg. act. 958.0).\n\nEs lässt sich demnach sagen, dass es durchaus wahrscheinlich gewesen wäre, dass der Beklagte 1 durch die Veranlassung einer solchen Massnahme nützliche Informationen hätte erlangen können, die ihm geholfen hätten, die in den Gerichtsverfahren und in der Presse erhobenen Vorwürfe betreffend Ablauf der Verkaufsgespräche – unabhängig von der Geschäftsleitung – besser einzuschätzen. Stattdessen gab der Beklagte 1 auch im veröffentlichten Interview vom 10. November 1994 (kläg. act. 603) zu: \"Was bei den Verkaufsgesprächen passiert,\nweiss ich genauso wenig wie Sie. Ich habe mit dem Verkaufspersonal gesprochen, sie mit den\nVorwürfen konfrontiert und sie zur vermehrter Vorsicht angemahnt.\" (kläg. act. 602). Mit zweitem Satz wird wohl auf die im August 1994 vom Beklagten 1 durchgeführte, vorerwähnte Umfrage verwiesen (bekl1. act. 7), die wie bereits festgestellt worden ist, der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse nur sehr beschränkt dienlich gewesen war. Damit ist dem Beklagten 1\nder Vorwurf zu machen, entweder die an ihn direkt und die über die Medien an die Vidamed\ngerichteten Vorwürfe in seiner gesamten Mandatszeit nicht hinreichend ernst genommen zu\nhaben, oder aber die unlauteren Verkaufsmethoden unter dem Titel \"hard-selling\" (kläg. act.\n948.2; vgl. auch bekl3. act. 2, S. 2 f., Ziff. 6 und 7) bewusst geduldet bzw. gutgeheissen zu haben. Indizien für Zweiteres ergeben sich bereits aus der Weisung des Beklagten 1 vom\n23. März 1994 (kläg. act. 949.1 = bekl1. act. 6). In genanntem Schreiben an die Geschäftsleitung hatte der Beklagte 1 seine Weisung nur auf \"Schweizer Kunden\" beschränkt, obwohl auch\nim Ausland – wie der Beklagte 1 wusste oder wissen musste – mit den gleichen Verkaufsmethoden operiert wurde wie in der Schweiz. Die Beschränkung der Weisung auf \"Schweizer\nKunden\" legt – entgegen seinen nachträglichen Beteuerungen – nahe, dass der Beklagte 1\nnicht gewillt war, grundsätzlich am Verkaufssystem etwas zu ändern, bzw. der Kritik umfassend\nRechnung zu tragen, sondern vielmehr nur dort eingriff, wo bereits konzentrierte Kritik öffentlich\ngeworden war und nur insoweit, als sich die erhobenen Vorwürfe Schwarz auf Weiss beweisen\nliessen (Nichteintrag der Totalsumme auf dem Vertragsformular). Dass der Beklagte 1 sich\ngrundsätzlich ganz hinter die \"Hard-Selling\"-Methoden der Vidamed stellte, belegt auch ein\n- 39 -\n\nSchreiben bzw. die Gesprächsnotiz des Beklagten 2 vom 13. September 1994, mit welchem\nder Beklagte 2 den Inhalt des Vorgesprächs des Beklagten 2 mit der Vidamed (vertreten durch\nden Beklagter 1 und D. D.) betreffend Übernahme des Verwaltungsratspräsidenten-Mandats\ndurch den Beklagten 2 dokumentierte (bekl3. act. 2, Ziff. 6):\n\n\"6. Probleme\n\nDie VIDAMED wurde von den Medien angegriffen, von Radio DRS (Espresso) und vom\nBeobachter. Der Firma wurde vorgeworfen, sie würden die Gewerbler in der Schweiz mit\nihren Hard-Selling-Methoden betrügen, die Preise seien wucherisch und die Kunden\nwüssten vielfach nicht, was sie eigentlich unterschrieben hätten. Ein Vorwurf bestand\nauch darin, dass die Vertreter nachträglich andere Mengen auf dem Kaufvertrag eingesetzt hätten. Dieser Vorwurf konnte aber nicht erhärtet werden. – Die Herren D. D. und\nE. E. [Beklagter1] sagten, natürlich seien sie hart im Verkauf und der Kunde würde mit\npsychologischen Mitteln zum Kauf veranlasst. Und wenn er dann unterschrieben hätte,\nwürde der Vertrag, wenn er nachträglich zurücktreten möchte, äusserst rigoros durchgesetzt. Auch Wechselbetreibungen werden konsequent durchgezogen. Das sei aber\ndurchaus legal, etwa vergleichbar mit dem, dass ein Fahrer auf der Autobahn durchaus\n120 km/h fahren könne, da sage auch niemand etwas\" (bekl3. act. 2, Ziff. 6).\n\n"}