{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\nd) Diese drei Massnahmen des Beklagten 1 im Zeitraum 1993 bis Sommer 1995 genügten\nindessen nicht. Dem Beklagten 1 ist vorzuwerfen, dass er – nachdem er über die \"unsauberen\"\nGeschäftspraktiken der Vidamed zahlreiche Hinweise von verschiedensten Seiten (Vidamed-\nKunden, Presseberichten, Gerichtsentscheiden) erhalten hatte – es nicht mit den von ihm veranlassten Weisungen und internen Befragungen hätte bewenden lassen dürfen; zumal kaum\nzu erwarten war, dass sich die befragten Verkäufer selbst oder ihre Vorgesetzten der Urkundenfälschung und / oder anderer widerrechtlicher oder gegen Treu und Glauben verstossender\nVerhaltensweisen bezichtigen würden und nachdem dem Beklagten 1 auch nachgewiesenermassen bekannt war, dass die Täuschungsvorwürfe nicht allein die Gestaltung der schriftlichen\nVertragsdokumente und den Nichteintrag der Totalsumme auf denselben beschlugen, sondern\nvielmehr auch den Inhalt und die Art und Weise, wie die mündlichen Verkaufsgespräche mit\nden Vidamed-Kunden geführt worden waren; insbesondere bezüglich abzunehmender Produktmengen, bezüglich der Anpreisung des angeblichen Versicherungsservices, bezüglich falscher Angaben über die Konkurrenzsituation auf dem Markt für Sorbarix A20 und die im Verhältnis völlig überrissenen Einstandspreise für die Vidamed-Kunden für Sorbarix A20, welche\ndie Weiterverkaufschancen der Vidamed-Kunden von vornherein nicht existent machten. Der\nBeklagte 1 hätte es aber auch nicht bei den Weisungen und Befragungen belassen dürfen, weil\nbewiesen ist, dass sich – trotz seiner Weisung im März 1994 (kläg. act. 949.1) – ab September\n1994 regional, national und international die negative Publizität über die Vidamed häufte (kläg.\nact. 600 - 616). Ob die Interessengemeinschaft der Geprellten die vorgenannten Publikationen\nteilweise mitinitiiert hatte, ist nicht relevant und kann dahingestellt bleiben; entscheidend ist,\ndass der Beklagte 1 spätestens im Zeitraum der Erstellung der Jahresrechnung 1994 (Frühling\n1995) aufgrund vorgenannter Umstände – selbst wenn er nicht von allen Presseberichten\nKenntnis hatte oder hätte haben müssen, davon ausgehen musste, dass die Vidamed aufgrund\nihrer Geschäftspraktiken ein erhebliches öffentliches Imageproblem hatte und sich wiederholt\nwiderrechtlicher Verkaufsmethoden angeprangert sah; ihr in Deutschland sogar ein Werbever-\n- 37 -\n\nbot drohte. Aufgrund der negativen Publizität und bei Verhängung des Werbeverbots war zudem ein Umsatzeinbruch für das Geschäftsjahr 1995 insbesondere im deutschsprachigen\nRaum absehbar. Ferner musste auch davon ausgegangen werden, dass, nachdem sich – was\nder Beklagte 1 ebenfalls wusste – die Kunden der Vidamed teilweise zu einem Geschädigtenverein zusammengeschlossen hatten, die gemäss Presseberichten entschlossen waren, gegen\ndie Vidamed vorzugehen, auch mit vermehrten Gerichtsverfahren (Aktiv- wie Passivprozessen)\nbei gleichzeitig sinkenden Prozesschancen zu rechnen war.\n\ne) Insofern der Beklagte 1 einwendet, er hätte bis zu seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat\nder Vidamed keine Kenntnis von den unlauteren und teilweise betrügerischen Geschäftspraktiken der Vidamed gehabt und hätte mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auch\nkeine Kenntnis hiervon bis zu seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat erlangen können, ebenso wenig sei für ihn deshalb erkennbar gewesen, dass Rückstellungen für Prozessrisiken hätten gemacht werden müssen bzw. seien aus damaliger Sicht gar keine Rückstellungen für Prozessrisiken notwendig gewesen, ist dem Beklagen 1 entgegenzuhalten, dass er spätestens im\nNovember 1994, als er noch einziger Verwaltungsrat der Vidamed war, allen Grund dazu gehabt hätte, über diese negativen Entwicklungen für die Vidamed beunruhigt zu sein und bereits\nin jenem Zeitpunkt allen Anlass dazu gehabt hätte, den Ursachen dieser Entwicklung à fond\nnachzugehen. Jedenfalls aber im Frühling 1995 hätte der Beklagte 1, allenfalls zusammen mit\ndem neuen Verwaltungsratspräsidenten (Beklagter 2), vertiefte unternehmensinterne Abklärungen bezüglich der gegen die Vidamed erhobenen Vorwürfe an die Hand nehmen müssen\nund sich über die Prozesschancen insgesamt (nicht nur in der Schweiz) ein genaues Bild machen müssen. Insbesondere hätte der Verwaltungsrat in Ausübung seiner Oberaufsicht Einsicht in sämtliche bisher ergangenen Gerichtsurteile sowie mittels Anweisung zum Rapport der\nGeschäftsleitung über den Stand und Inhalt aller hängigen Gerichtsverfahren (auch Aktivprozesse im In- und Ausland) verlangen müssen, zumal er hatte davon ausgehen müssen, dass\nauch im Ausland verschiedene Verfahren hängig waren, wurde doch bereits 1994 ein viel grösserer Umsatzanteil in Deutschland und Österreich (zusammen ca. CHF 6 Mio., kläg. act. 940,\nErfolgsrechnung, S. 3) erzielt, als in der Schweiz (ca. CHF 2,23 Mio.; kläg. act. 940, Erfolgsrechnung, S. 3) und wurde dort, – wie der Beklagte 1 aufgrund seiner beschränkten Weisung\nvom 23. März 1994 ebenfalls wissen musste, von den Verkäufern nach wie vor mit Vertragsformularen ohne Eintrag der Totalsumme operiert. Die Delegation der Prozessführungsbefugnis an die Geschäftsleitung stand diesem Informationsanspruch nicht entgegen (kläg.\nact. 939.8 und 949.37).\n\n"}