{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Juli 2009, HG.2002.81).\n\nSorbarix unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden des Beklagten 1 aus dem Verwaltungsrat immer noch bestehenden Konkurrenzsituation auf dem Markt im Bilde war (kläg. act.\n508, S.16 f.; vgl. auch bekl3. act. 2, S. 2 f., Ziff. 6 und 7), die es den Vidamed-Kunden offensichtlich unmöglich machte, die einmal erworbenen Kissen weiter zu veräussern, zumal das\nvon der Vidamed suggerierte Vertriebssystem über die Versicherungen ebenso offensichtlich\neine Farce war, was der Beklagte 1 ohne weiteres hätte erkennen können, wenn er sich etwas\nvertieft mit dem Verkaufskonzept der Vidamed auseinandergesetzt hätte. Auch das Bezirksgericht Arbon kam im Januar 1995 aufgrund der im Ehrverletzungsprozess als Beweismittel im\nRecht liegenden Urteile zum Schluss, dass Kunden der Vidamed \"systematisch falsche Angaben über angebliche Marktuntersuchungen, Referenzlisten und Kaufinteressenten im jeweiligen\nAbsatzgebiet gemacht\" worden seien und damit \"die Verkäufer der Vidamed ihre Kunden zu\neinem voreiligen Verkaufsschluss\" gebracht hätten; dass ein solches Geschäftsgebaren mit\nFug landläufig als \"reinlegen\" bezeichnet werden dürfe (kläg. act. 508, S. 19; Entscheid des\nBezirksgerichts Arbon vom 25. Januar 1995, Entscheid spediert am 18. April 2005). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte 1 aufgrund dieses erstinstanzlichen Ehrverletzungsprozesses zumindest die dort zum Beweis eingelegten Urteile und die darin erhobenen\nVorwürfe gegen die Vidamed kannte oder hätte kennen müssen.\n\nc) Soweit nachgewiesen wendete sich der Beklagte 1 unternehmensintern mit drei Massnahmen gegen die von aussen gegen die Geschäftspraktiken der Vidamed erhobenen Vorwürfe.\n\nErstens empfahl er mit Schreiben vom 23. März 1994 (kläg. act. 949.1 = bekl1. act. 6 [1994])\nals \"wirksame Prophylaxe gegen mögliche Vorwürfe\" und als Weisung an die Verkäufer \"bei\nSchweizer Kunden\" ab sofort entweder nur noch Verträge mit Totalsumme zu schreiben\noder/und den Kunden ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, er solle die im Vertrag eingesetzten Mengen und Preise überprüfen und auch den restlichen Vertragsinhalt zur Kenntnis\nnehmen.\n\nZweitens führte er im August 1994 anhand eines Fragebogens eine Befragung bei den Verkäufern der Vidamed bezüglich Verhalten / Problemen im Verkaufsgespräch durch (kläg. act.\n949.24; bekl1. act. 7; KA-B1, S. 15). Zweck dieser Umfrage war wohl die unternehmensinterne\nInformationsbeschaffung bezüglich der von verschiedenen Seiten erhobenen Vorwürfe bezüglich unlauteren Verhaltens der Verkäufer während den Verkaufsgesprächen. Inhaltlich befasste\nsich Frage 1 und 2 mit dem Vorwurf der nachträglichen Vertragsabänderung durch die Verkäufer (nach Unterschrift des Kunden). In der Frage 3 bis 5 hatten sich die Verkäufer sodann dazu\nzu äussern, ob sie ihre Kunden schon ganz gezielt im Unklaren darüber gelassen hätten, dass\nes sich bei der Verkaufseinheit um Packages (à je 40 Kissen) und nicht um Einzelkissen handle oder ob sie andere gegen Treu und Glauben verstossende Verkaufsmethoden bzw. Tricks\n- 36 -\n\nangewendet hätten, um wesentlich grössere Bestellmengen abzuschliessen, als die Kunden\neigentlich gewollt hätten bzw. ob sie von der Geschäftsleitung angehalten worden seien, gezielt\nmittels widerrechtlichen oder gegen Treu und Glauben verstossender Verkaufsmethoden bzw.\nTricks die Kunden reinzulegen. Ferner hatten die Verkäufer in Frage 6 Auskunft darüber zu geben, ob das Schreiben von Verträgen mit Totalsumme für sie ein Problem sei, was 5 von 7\nVerkäufern in ihren Antworten als \"kleineres Problem\" bezeichneten. Bei Frage 7 hatten die\nVerkäufer anzugeben, wie hoch der Prozentsatz ihrer Kunden sei, die als Kleinhandwerker (0 -\n3 Angestellte) bezeichnet werden könne.\n\nDrittens hatte der Beklagte 1 nach eigenen Angaben die schriftlichen Vertragsunterlagen der\nVidamed im Frühjahr 1995 dem BIGA (heute seco) vorgelegt, welches die Vertragsunterlagen\nfür in Ordnung befunden hätte (Duplik-B1, Ziff. III/3.c, S. 10).\n\n"}