{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Juli 2009, HG.2002.81).\n\n - dass die angebotenen Kissen für den Weiterverkauf indessen zufolge günstiger Konkurrenz viel zu teuer seien (kläg. act. 601, 612);\n\n- dass die Vidamed am 12.12.1994 in zahlreiche Gerichtsverfahren im In- und Ausland\nverwickelt sei (kläg. act. 604);\n\n- Im Dezember 1994: dass die Staatsanwaltschaft eine Beschwerde gegen die Einstellung von 7 Strafanzeigen gutgeheissen habe und damit eine Strafuntersuchung gegen\nVerkäufer der Vidamed laufe (kläg. act. 604);\n\n- dass Handwerker in verschiedenen Ländern sich zusammengeschlossen hätten, um\nsich vor Gericht zu wehren (kläg. act. 600, 603, 604, 607, 608);\n\n- dass im Urteil des Richteramtes in Bern der Vidamed eine Rechtsöffnung verweigert\nworden sei (kläg. act. 604);\n\n- dass, \"sollte sich das Blatt tatsächlich zugunsten der Geprellten wenden, Vidamed Forderungen in Millionenhöhe\" drohten (kläg. act. 604);\n\n- Februar / März 1995: dass Deutsche Gerichte Klagen der Geschädigten gutgeheissen\nhätten; dass die Vidamed immer mehr unter Beschuss komme (kläg. act. 609, 610);\n- 34 -\n\n- Februar 1995: dass umfassende Berichterstattungen in Radio DRS, im hessischen\nRundfunk und in der ARD über die Vidamed ausgestrahlt worden seien (kläg. act. 609);\n\n- März 1995: dass aus Deutschland eine Flut von Anschuldigungen gegen die Vidamed\nanrolle (kläg. act. 610);\n\n- März 1995: dass der Vidamed ein Werbeverbot in Deutschland drohe (kläg. act. 610);\n\n- März 1995: dass die Vidamed immer mehr Gerichte beschäftige (kläg. act. 611, 613);\n\n- April 1995: Bericht in der SonntagsZeitung über Demonstrationen gegen die Vidamed\nan ihrem Sitz und am Wohnsitz ihres Verwaltungsrates (kläg. act. 614);\n\n- Beobachter, 9. Juni 1995: dass Vidamed in Deutschland bereits einige Prozesse verloren habe (kläg. act. 616);\n\n- (…).\n\nEs ist davon auszugehen, dass der Beklagte 1 mindestens teilweise von diesen Publikationen\nKenntnis hatte oder aber hätte haben müssen.\n\nIm Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 12. September 1994 ist festgehalten: \"Leider\nwurde die Vidamed in jüngster Vergangenheit von diversen Medien aus dem Lager der Konsumentenschützer stark angeschossen. Es wurden unter anderem folgende haltlose Gerüchte\nverbreitet:\" (…). Leider haben viele Kunden aufgrund dieser \"Schmutzkampagne\" ihre ausstehenden Rechnungen nicht bezahlt. (…)\" (kläg. act. 945.2; im internen Memo an die Mitarbeiter\nvom 8. September 1994 wird sogar von \"enormen Debitorenverlusten\" gesprochen kläg. act.\n948.3). Ferner war dem Beklagten 1 laut Verwaltungsratssitzungsprotokoll vom 15. November\n1994 bekannt, dass der Kantonale Untersuchungsrichter, Herr S., einige Wechsel von Vida-\nmed-Kunden beschlagnahmen liess, angeblich wegen Betrugs seitens der Herren G. G. und\nH. H. (beides Verkäufer der Vidamed) (kläg. act. 945.3). Wie das Verwaltungsrats-\nSitzungsprotokoll vom 15. November 1994 belegt, liess es der Beklagte 1 diesbezüglich damit\nbewenden, diese Wechselbeschlagnahmung mit \"Erstaunen und Entrüstung\" zur Kenntnis zu\nnehmen und im Sinne eines weiteren Vorgehens nach Rücksprache mit dem Schweizer Anwalt\nder Vidamed, letzteren zu beauftragen, bei den zuständigen Stellen zu intervenieren da \"hier\noffensichtlich Missbrauch mit strafrechtlichen Klagen betrieben\" werde. Im Übrigen liess er protokollieren, dass sich die Vidamed Schadenersatzforderungen vorbehalte, \"da ihre Rechtstellung als Gläubigerin mit der Beschlagnahmung der Wechsel erheblich geschwächt\" worden sei\n(kläg. act. 945.3). Sodann wusste der Beklagte 1, dass sich die geprellten Kunden der Vidamed\nteilweise zu einem \"Verein der Geschädigten\" zusammengeschlossen hatten, welcher gemäss\nPresseberichten entschlossen war, gegen die Vidamed auch gerichtlich vorzugehen und ausserdem sowohl vor der Universität St. Gallen wie am privaten Wohnsitz des Beklagten 1 im April 1995 gegen die Praktiken der Vidamed demonstriert hatte (kläg. act. 613, 614). Auch ist aufgrund des vom Beklagten 1 gegen Herrn O. O. (Kunde der Vidamed) angestrengten Ehrverletzungsprozesses belegt, dass der Beklagte 1 über die überteuerten Preise der Vidamed für\n- 35 -\n\n"}