{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Juli 2009, HG.2002.81).\n\nAufgrund der im Recht liegenden Beweise ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte 4\nnicht nur massgeblich am Aufbau und an der Beibehaltung der systematisch angewendeten\nunlauteren Geschäftspraxis der Vidamed beteiligt war, sondern dass er auch während seiner\nganzen aktiven Zeit bei der Vidamed die Mitverantwortung dafür trägt, dass der Verwaltungsrat\nweder zeitgerecht noch vollständig, noch den Tatsachen entsprechend über den Geschäfts-\n- 32 -\n\ngang und über die Verkaufsmethoden informiert worden war. Diese Pflichtwidrigkeit war denn\nauch wesentliche Mitursache für die falsche Einschätzung des Verwaltungsrates ab Herbst\n1994, insbesondere bezüglich der entstandenen und der fortwährend auflaufenden Prozessrisiken für absehbare Rückforderungsklagen sowie bezüglich der künftigen Geschäftsaussichten\nder Vidamed für die Geschäftsjahre 1995 und 1996.\n\n13.8. Pflichtwidrigkeiten des Beklagten 1 im Zusammenhang mit den\nfehlenden Rückstellungen in der Jahresrechnung 1994\n\na) Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte 1 während seiner gesamten Zeit als Verwaltungsratspräsident sowie in seiner darauffolgenden Mandatszeit als Mitglied des Verwaltungsrats bis Ende Juni 1995 in der vollen Verantwortung stand. Der vom Beklagten 1 angeführte\n\"faktische\" Austritt im Moment seines Rücktritts als Verwaltungsratspräsident Ende Januar\n1995 (kläg. act. 954.0) ist für die Beurteilung der behaupteten Pflichtwidrigkeiten durch den Beklagten 1 deshalb unbeachtlich.\n\nFerner ist klarzustellen, dass sich ein Verwaltungsrat – anders als z.B. die Strafverfolgungsbehörden oder die Medien – nicht an die Unschuldsvermutung zu halten hat, vielmehr hat er bei\nAnzeichen von Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung in einem ersten Schritt alle notwendigen, angemessenen und verhältnismässigen Massnahmen zu treffen, um den Sachverhalt unternehmensintern hinreichend abzuklären. Werden dabei Unregelmässigkeiten festgestellt, hat er in einem zweiten Schritt umgehend adäquate Massnahmen zu ergreifen, um die\nMissstände zu beseitigen und in der Folge auch zu kontrollieren, ob die angeordneten Massnahmen weisungsgemäss umgesetzt werden bzw. umgesetzt worden sind. Insofern stimmt es\nnur beschränkt, dass sich die Instruktionspflicht des Delegierenden generell auf \"Grundsätze\nund das Setzen von Leitplanken im Sinne der Unternehmensphilosophie\" beschränkt. Dies\nmag solange genügen, als dem Verwaltungsrat keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten\nbekannt werden, bzw. bei hinreichender Aufsicht hätten bekannt werden müssen. In der Situation aber, in welcher der Verwaltungsrat nicht nur von Kunden der Gesellschaft direkt auf Unregelmässigkeiten aufmerksam gemacht wird, sondern die Gesellschaft zudem wiederholt negativer Publizität in der Presse und in den Medien ausgesetzt ist, ist der Verwaltungsrat gefordert,\nden öffentlich erhobenen Vorwürfen gegen die Gesellschaft unternehmensintern vertieft nachzugehen und hinreichend abzuklären, ob und welcher Handlungsbedarf besteht und gegebenenfalls adäquate Massnahmen zu treffen und deren Umsetzung kontrollierend zu begleiten.\n\nb) Es ist belegt, dass der Beklagte 1 bereits im Dezember 1992, d.h. bereits kurz nach der\nGesellschaftsgründung im November 1992 (kläg. act. 906.0) von Unregelmässigkeiten in der\nGeschäftstätigkeit der Vidamed Kenntnis erlangt hatte (kläg. act. 907) und von den später\n(1994) an ihn adressierten Schreiben von Depositären (kläg. act. 949.11, 949.26, 949.60) wie\n- 33 -\n\nauch zumindest von einem Teil der in seiner Mandatszeit veröffentlichten Presseartikel (vom\nBeklagten 1 zitierter Beobachter-Bericht [vgl. in diesem Zusammenhang auch kläg. act. 939.3:\nSchreiben der Redaktion des Beobachters vom 5.10.1993 an B. B.]; kläg. act. 949.1; kläg. act.\n600 - 616; kläg. act. 949.10, 949.11, 949.16) ebenfalls Kenntnis hatte und er selbst seinen\nHandlungsbedarf erkannte, schrieb er doch am 23. März 1994 an die Geschäftsleitung: \"Da die\nOberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen gemäss OR zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehört, bin ich durch den\nBeobachter-Bericht gefordert\" (kläg. act. 949.1 = bekl1. act. 6 [1994]; vgl. auch vorher: kläg.\nact. 907 [1992]). Ferner ist belegt, dass sich – trotz der Weisung des Beklagten 1 im März 1994\n(kläg. act. 949.1) – ab September 1994 regional, national und international die negative Publizität über die Vidamed häufte (kläg. act. 600 - 616) und in der Presse und im Rundfunk insbesondere über folgende Tatsachen bzw. Vorwürfe öffentlich berichtet wurde:\n\n- die Vidamed operiere mit \"unklaren Verträgen\" (kläg. act. 600, 601);\n\n- dass sich die Vidamed im Zusammenhang mit dem Verkauf wasserabsorbierender\nKissen unlauterer Machenschaften / Kundenfangmethoden bediene (kläg. act. 601,\n603, 606, 607, 608);\n\n- es würden Produkte als neu angeboten, die nicht neu seien und in einigen Fällen auch\nnicht die zugesicherten Eigenschaften hätten (kläg. act. 605, 606);\n\n- die Handwerker würden über die abzunehmenden Mengen getäuscht (kläg. act. 603);\n\n- dass den Handwerkern vor Vertragsabschluss Exklusivrechte und Gebietsschutz versprochen werde (kläg. act. 604);\n\n- den Handwerkern werde ein satter Gewinn versprochen (kläg. act. 606);\n\n"}