{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Mehrere der laufenden Verfahren waren indessen nicht vor St. Galler Gerichten\nhängig, sondern vor ausserkantonalen, deutschen oder österreichischen Gerichten. Unter Einbezug aller Gerichtsverfahren im Ausland sind aber die effektiv zurückzustellenden Verfahrenskosten tiefer anzusetzen, da\ninsbesondere die Parteikosten nach österreichischem Rechtsanwaltstarifgesetz und nach deutschem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) tiefer ausfallen, als nach der st. gallischen Honorarordnung. So verurteilte\nzum Beispiel das Bezirksgericht Linz-Land im Entscheid vom 18.04.1995 (Streitwert Fr. 10'300; kläg. act. 553)\ndie Vidamed, die Gegenpartei für ihre Parteikosten mit S 25'049.28 (darin enthalten S 4'174.88 Ust) zu entschädigen; dies entspricht einem Honorar inkl. USt von rund Fr. 3'100.--. Dagegen läge das Anwaltshonorar\nnach HonO bei rund Fr. 3'590.00 exkl. MWST. Da die Kostenverlegung nach deutschem Zivilprozessrecht nicht\nim Hauptentscheid festgehalten wird, sondern nur auf die anwendbaren Paragraphen des RVG verwiesen wird,\ndie Kläger in diesem Verfahren diesbezüglich ferner keine hinreichend substantiierten Parteibehauptungen\ngemacht haben, rechtfertigt es sich, vorliegend – um einen durchschnittlichen Rückstellungsbedarf der Verfahrenskosten bei einer durchschnittlichen Vertragssumme von Fr. 20'000.00 zu veranschlagen – pro Verfahren\nmit einem Total von Gerichts- und Parteikosten (für beide Parteien) von Fr. 12'000.-- zu operieren.\n10 Fr. 443'000.-- : Fr. 32'000.-- [=durchschnittlicher Maximalaufwand pro Verfahren bei Prozesserfolgsquote der\nVidamed von 0%] -> Rückerstattungspflichten und Prozesskosten für 13,8 kurz bis mittelfristig drohende Passivprozesse sind zurückgestellt; bei Annahme einer Prozesserfolgsquote der Vidamed von 50% sind mit Fr.\n443'000.-- die Rückerstattungspflichten und Prozesskosten für 27 – 28 kurz bis mittelfristig drohende Passivprozesse zurückgestellt.\n- 31 -\n\nder Vidamed-Mitarbeiter im Verkaufsgespräch oft nicht beweisen konnten, da die Verkaufsgespräche i. d. R. nur mündlich, unter vier Augen geführt wurden. Sodann war zu erwarten, dass\nes einerseits – bei Beibehaltung des unlauteren und teilweise betrügerischen Verkaufssystems\n– mittel- bis längerfristig u. a. aufgrund von Berichterstattung in den Medien immer schwieriger\nwürde, Verkaufsabschlüsse zu erreichen, bzw. die Vertragsabschlüsse (notfalls mittels Aktivprozessen) durchzusetzen und andererseits mittelfristig bei immer schlechter werdenden Prozesschancen für die Vidamed mit zahlreichen Rückforderungsklagen zu rechnen war; dies spätestens dann, wenn sich die übervorteilten Depositäre nach Abschluss des Vertrages insbesondere aufgrund eigener Verkaufsbemühungen und aufgrund von Presseberichten über die\ntatsächlichen Gegebenheiten (v. a. bezüglich Nicht-Existenz des suggerierten Vertriebssystems und bezüglich Absatzchancen des Produktes zu den von ihnen bezahlten Einstandspreisen) bewusst werden würden.\n\nNachdem die Geschäftsleitung und insbesondere auch der Beklagte 4 – was unbestritten\ngeblieben ist – während der gesamten Zeit aktiver Geschäftstätigkeit der Vidamed nie wesentlich von vorgenannten Verkaufspraktiken abzuweichen gewillt war und auch nicht abgewichen\nwar, mussten dem Beklagte 4 auch die der Gesellschaft daraus entstehenden, kurz- bis mittelfristigen Prozessrisiken bekannt sein. Unter diesen Umständen hätte er – in Kenntnis der Sachlage – mindestens dafür besorgt sein müssen, dass der Verwaltungsrat in den hier zu beurteilenden Jahresrechnungen der Geschäftsjahre 1994 und 1995 hinreichende Rückstellungen für\ndiese Prozessrisiken vorsah. Zu einer entsprechenden Berichterstattung an den Verwaltungsrat\nder Vidamed war die Geschäftsleitung auch aufgrund des Organisationsreglements vom 6. November 1992 (kläg. act. 901; Art. 716b Abs. 2 OR) verpflichtet: In Art. 13 dieses Organisationsreglements wurde bezüglich Reporting festgelegt:\n\nArt. 13 Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie orientieren den Verwaltungsrat über den\nlaufenden Geschäftsgang und die wichtigen Geschäftsvorfälle. Ausserordentliche Vorfälle sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.\n\nSodann wurden in Art. 9 des ausführenden Reglements der Geschäftsleitung (kläg. act. 902)\ndie Mitglieder der Geschäftsleitung verpflichtet, alle ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen,\ndie Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren und es wurde ihnen die Verantwortung auferlegt, für die Einhaltung der Statuten, Reglemente und Weisungen sowie der einschlägigen nationalen und internationalen Gesetze zu sorgen.\n\n"}