{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). 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Art. 31 Abs. 2 OR), rechtfertigt es\nsich, für die Einschätzung des Prozessrisikos die bilanzwirksam abgeschlossenen Vertragsabschlüsse der Vorjahre (1993/1994) heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des in der in der Bilanz per 31. Dezember 1994 bereits enthaltenen Delkredereabzugs in der Höhe von 10% (=\nFr. 45'468.96; kläg. act. 952, S. 3) auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und einer\nin den transitorischen Passiven per 31. Dezember 1994 vorgesehene Rückstellung für Prozesse von Fr. 25'000.-- (kläg. act. 943.3 und 2002.05), wird der zusätzliche Rückstellungsbedarf\nfür zukünftige Rückforderungsklagen und den Ersatz von Referenzkissen (vgl. Erw. 13.5. hiervor) in der Jahresrechnung 1994 auf insgesamt mindestens rund Fr. 450'000.-- geschätzt (=\n3% des bilanzierten Umsatz Sorbarix 1993/1994 von total Fr. 14,78 Mio.7 = Fr. 443'400.-- zuzüglich Rückstellungen für zukünftigen Ersatz von Referenzkissen). Geht man von einem\ndurchschnittlichen Auftragsvolumen von Fr. 20'000.--8 aus und veranschlagt man für die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Parteikosten für beide Parteien zusammen) insgesamt wei-\n\n6 Bilanzwirksam in dem Sinne, dass die Kaufpreisforderung durch die Vidamed bereits eingenommen oder gesichert und verbucht worden war.\n7 Bilanzwirksamer Umsatz Sorbarix 1993: rund Fr. 2'050'000.-- (kläg. act. 930.1); bilanzwirksamer Umsatz Sorbarix 1994: rund Fr. 12'726'000.-- (kläg. act. 952).\n8 Vgl. Fussnote 4 hiervor.\n- 30 -\n\ntere Fr. 12'000.--9; geht man ferner von der im damaligen Zeitpunkt – soweit zum Beweis verstellt – bekannten Prozesserfolgsquote der Vidamed von ca. 50% aus (vgl. Erw. 13.6.ca hiervor), so hätte man mit der Rückstellung von Fr. 443'000.-- zumindest das Risiko abgedeckt,\ndass sich die Vidamed kurz bis mittelfristig mit rund 27 bis 28 Rückforderungsklagen konfrontiert sehen könnte und in 50% dieser Fälle vollständig unterliegen könnte und damit zur Rückzahlung der bereits vereinnahmten Kaufpreisforderung und zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verpflichtet wäre10.\n\n13.7. Pflichtwidrigkeiten des Beklagten 4 im Zusammenhang mit den\nfehlenden Rückstellungen in der Jahresrechnung 1994\n\nDer Beklagte 4 war während der ganzen Zeit aktiver Geschäftstätigkeit der Vidamed zuerst faktisches Organ (Mitglied der Geschäftsleitung) und ab 27. Juni 1995 zusätzlich auch formelles\nOrgan der Vidamed, da er am 27. Juni 1995 nicht nur offiziell zum Geschäftsführer sondern\nauch zum Delegierten des VR ernannt worden war (kläg. act. 902; 955.1 Ziff. 4, 955.2;\nBGE 128 III 29).\n\nAufgrund des von der Geschäftsleitung initiierten und durchgeführten unlauteren und z. T. betrügerischen Verkaufssystems (vgl. Erw. 2.2. hiervor) konnte es – was der Beklagte 4 wissen\nmusste – nur eine Frage der Zeit sein, bis sich die Klagen gegen die Gesellschaft und deren\nMitarbeiter häufen würden. Ebenso war es bei Verfolgung dieser Geschäftspraktiken offensichtlich zu erwarten, dass zuerst die Presse und dann auch die Gerichte die bekannt werdenden\nEinzelfälle aufgrund deren Häufung – mit seitens der Vidamed im Wesentlichen immer gleich\nablaufendem Anwerbungs- und Verkaufsgesprächsmuster – in einem grösseren Zusammenhang einer systematischen Vorgehensweise erkennen würden. Spätestens dann war zu erwarten, dass der prozessuale Vorteil der Vidamed schwinden würde, welcher anfänglich darin bestand, dass die Depositäre ihre Behauptungen u. a. betreffend unlauteren Vorgehensweisen\n\n"}