{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2002-81_2009-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1621&type=1563347022&cHash=99aaa78e3b47b148ec81e7bf029b089a", "Checksum": "02d3ede72f5d64e19dc25a1d06b29869"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2002.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:39:59", "Checksum": "faa1061d2343f91e81406df6be286a09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 10.07.2009 HG.2002.81\nRegeste:\nArt. 754 ff. OR (SR 220); Art. 63 ZPO (sGS 961.2). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des\r\nVerwaltungsrates, des faktischen Geschäftsführers und der Revisionsstelle für den mittelbaren Schaden (Handelsgericht, 10. Juli 2009, HG.2002.81).\n\ncd) Entgegen den Behauptungen der Kläger war auch kein Rückstellungsbedarf im Zusammenhang mit Verfahrenskosten in Strafverfahren gegen einzelne Exponenten (Geschäftsführer\nund Verkäufer der Vidamed) gegeben, da die Vidamed nicht verpflichtet war, Verfahrenskosten\nim Zusammenhang mit diesen Strafverfahren zu übernehmen. Insofern die Kläger Rückstellungen für die mit den Strafklagen adhäsionsweise geltend gemachten Rückforderungsklagen behaupten, ist ein allfälliger Rückstellungsbedarf im Rahmen der Beurteilung des Risikos der Vidamed betreffend Rückforderungsklagen zu berücksichtigen.\n\nce) Im Rahmen des gesamten Rückstellungsbedarfs für Prozessrisiken hatte der Verwaltungsrat der Vidamed grundsätzlich das ganze wirtschaftliche Umfeld der Vidamed zu analysieren. Hierzu gehörte auch die bereits im September 1994 angelaufene negative Pressekampagne gegen die Vidamed. Verschiedene schweizerische und deutsche Zeitschriften und Tageszeitungen (kläg. act. 600 - 656), hatten ihre Leserschaft vor Geschäften mit der Vidamed gewarnt und z. T. sogar die Depositäre aufgerufen, ihre Verträge zu widerrufen (kläg. act. 615).\nIm Zeitpunkt der Revision der Jahresrechnung 1994 (Juni 1995) waren in der Schweiz und in\nDeutschland – soweit aus den Akten nachgewiesen – mindestens 17 redaktionelle Artikel in\nverschiedenen Zeitschriften und Tageszeitungen erschienen, in welchen mehrheitlich negativ\nüber die Vidamed berichtet worden war und z. T. vor Geschäftsabschlüssen mit der Vidamed\ngewarnt worden war (kläg. act. 600 - 617). Diese negative Publizität für die Vidamed liess erwarten, dass in Zukunft Verträge widerrufen würden und dass Kunden, welche den Kaufpreis\nbereits bezahlt hatten, vermehrt Rückforderungsklagen anstrengen würden. Ein solcher Rückstellungsbedarf für in der näheren Zukunft wahrscheinliche Prozessrisiken lässt sich naturgemäss nur schätzen und ergibt sich logischerweise nur bedingt aus den aktuellen Zahlen der\nJahresrechnung. Doch ist es – auch bei Delegation der Geschäftsführung – gerade hier Aufgabe des Verwaltungsrates einer Gesellschaft solche Risikoanalysen pro futuro unter Einbezug\naller bekannten, relevanten Faktoren durchzuführen, die notwendigen Schlüsse daraus zu ziehen und das Ergebnis der Risikoanalyse unter Anwendung des Vorsichtsprinzips und des Stetigkeitsprinzips bei der Erstellung der Jahresrechnung zu berücksichtigen.\n\nAufgrund der gesamten im vorliegenden Verfahren zum Beweis verstellten und dem Verwaltungsrat im Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung 1994 bekannt gewesenen bzw. bei\npflichtgemässer Wahrnehmung seiner Aufsicht über die Geschäftsleitung bekannt sein müssenden Tatsachen (durchzogene Prozesserfolgsquote, negative Publizität, vgl. hierzu nachfol-\n- 29 -\n\ngend ausführlich unter Erw. 13.8.b) hätte spätestens im Frühjahr 1995 eine Risikoanalyse auch\nfür die aufgrund der von der Vidamed verfolgten Geschäftspolitik absehbaren künftigen Prozessrisiken durchgeführt werden müssen und hätte – unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt\nder Erstellung der Jahresrechnung 1994 bekannten Umstände – das Prozessrisiko abgeschätzt\nund eine entsprechende Rückstellung in die Jahresrechnung 1994 aufgenommen werden müssen. Aufgrund der gesamten nachgewiesenen Umstände (insbesondere bisherige Gerichtsurteile und deren Inhalt, im Juni 1995 hängige Verfahren und aufgrund der anhaltend negativen\nPublizität), welche im Zeitpunkt der Erstellung bzw. Revision der Jahresrechnung 1994 bekannt\nwaren oder den Organen bei pflichtgemässer Ausführung ihres Mandates hätten bekannt sein\nmüssen, hatte bereits damals (Ende 1994 / Frühling 1995) damit gerechnet werden müssen,\ndass schätzungsweise mindestens 3% der bis zum Bilanzstichtag bilanzwirksam6 abgeschlossenen Verträge betreffend Sorbarix in naher oder mittelfristiger Zukunft widerrufen würden und\nder Vidamed damit spätestens mittelfristig, d.h. in ein bis zwei Jahren, ein erhebliches Prozessrisiko für Passivprozesse (bzw. Rückforderungsklagen) entstehen dürfte, zumal zu erwarten\nwar, dass die Geschäftspraxis der Vidamed auch bei den Gerichten je länger je mehr gerichtsnotorisch werden würde und sich damit die Prozesschancen der Vidamed zunehmend verschlechtern dürften (Art. 42 Abs. 2 OR).\n\n"}